Luftfahrtrecht

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Luftfahrtbehörden:

  • Bundesministerin bzw. Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)
  • Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (Austro Control)
  • Österreichischer Aero-Club (Aero-Club) 

Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

  • Bewilligung eines Flughafens (BMVIT)
  • Betriebsgenehmigung eines Luftverkehrsunternehmens (BMVIT)
  • Beförderungsbewilligung eines Luftverkehrsunternehmens (BMVIT)
  • Verhängung einer Sicherheitsmaßnahme über ausländische Luftfahrzeuge und Luftfahrtunternehmen (Austro Control)
  • Genehmigung von Weltraumaktivitäten (BMVIT)
  • Erteilung eines Zivilluftfahrerscheins (Austro Control)
  • Erteilung einer Zivilfluglehrerberechtigung (Austro Control)
  • Erteilung einer Pilotenlizenz für Hubschrauber (Austro Control)
  • Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (Austro Control)
  • Ernennung zur Sprachbefähigungsprüferin bzw. zum Sprachbefähigungsprüfer (Austro Control)
  • Autorisierung als flugmedizinische Sachverständige bzw. flugmedizinischer Sachverständiger (Austro Control)
  • Erteilung einer Fluglotsenlizenz (Austro Control)
  • Genehmigung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule (Austro Control)
  • Erteilung von Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge (Aero-Club)
  • Erteilung von Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Ballone (Aero-Club)
  • Erteilung von Segelflugpilotenlizenzen (Aero-Club)
  • Erteilung von Ballonpilotenlizenzen (Aero-Club)
  • Widerruf bzw. Entzug der jeweiligen Berechtigung 

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Wo?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (BMVIT, Austro Control, Aero-Club).

Beschwerdeverfahren

Wissenswertes zu Beschwerden

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsverteilung

Wirkung der Beschwerde

Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen.

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (BMVIT, Austro Control, Aero-Club).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.

Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Luftfahrtbehörden mit Erkenntnis oder Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde hat das Verfahren neuerlich durchzuführen.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

Die Entscheidung in einem luftfahrtrechtlichen Verfahren wird in der Regel durch eine Einzelrichterin bzw. einen Einzelrichter getroffen.

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts orientiert sich in der Regel am allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und beträgt grundsätzlich sechs Monate.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts