Glücksspielrecht

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen (BMF) in Vollziehung des Glücksspielgesetzes.

Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

  • Überprüfung der Vergabe bzw. Rücknahme von Konzessionen. (Konzessionen sind längstens 15 Jahre gültige, mittels Bescheid erteilte behördliche Bewilligungen.)
    • zur Durchführung von „Ausspielungen“ (Lotto und im Rahmen der vergebenen Lottokonzession erlaubte Online-Glücksspiele, Joker, Toto, Klassenlotterie, Bingo, Brieflos, Rubbellose, etc.)
    • zum Betrieb einer Spielbank (Casino)
  • (vorläufige) Untersagung des Geschäftsbetriebes
  • Bestellung einer Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bzw. die Vorschreibung von damit in Zusammenhang stehenden Kosten

Ausgenommen davon sind:

  • Beschwerden in Strafverfahren, gegen Betriebsschließungen sowie betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten („kleines Glücksspiel“, wie etwa Bewilligungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken oder virtuelle Walzenspiele). Hier ist das entsprechende Landesverwaltungsgericht zuständig.
  • Streitigkeiten zwischen der Spielbankleitung (Casino) und Spielteilnehmern im Hinblick auf die durchgeführten Glücksspiele. Hier sind die ordentlichen Gerichte zuständig. 

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Wo?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (BMF).

Beschwerdeverfahren

Wissenswertes zu Beschwerden

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsverteilung

Wirkung der Beschwerde

Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen.

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (BMF).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.

Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen mit Erkenntnis oder Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen (z.B. wenn das Konzessionserteilungsverfahren nicht nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden ist), kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde hat das Verfahren neuerlich durchzuführen.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

Die Entscheidung in einem glücksspielrechtlichen Verfahren wird in der Regel durch eine Einzelrichterin bzw. einen Einzelrichter getroffen. Ausgenommen davon sind Verfahren, in denen Konzessionen für Spielbanken oder zur Durchführung von „Ausspielungen“ (Lotterien) vergeben oder entzogen wurden. Hier erfolgt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat, der aus drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern besteht.

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Materie orientiert sich am allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und beträgt grundsätzlich sechs Monate.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.