Medienrecht

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Die KommAustria besteht aus fünf Mitgliedern, die ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der KommAustria obliegen die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) und seine Tochtergesellschaften, die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften sowie die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

Die in diesem Bereich am Bundesverwaltungsgericht zu führenden Verfahren betreffen beispielsweise:  

  • Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem Privatradiogesetz (PrR-G) und dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-Gesetz (ORF-G)
  • Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk
  • Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG 2003)
  • sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003
  • Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter
  • Verwaltungsstrafverfahren (nach PrR-G, AMD-G und ORF-G) 

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Wo?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (KommAustria).

Beschwerdeverfahren

Wissenswertes zu Beschwerden

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsverteilung

Wirkung der Beschwerde

Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen. 

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (KommAustria).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.

Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der KommAustria mit Erkenntnis oder Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde hat das Verfahren neuerlich durchzuführen.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

Die Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide der KommAustria erfolgen in einem Senat, der aus drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern besteht.

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Materie orientiert sich am allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und beträgt grundsätzlich sechs Monate.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts