Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) (UVP-Feststellungs- und UVP-Genehmigungsverfahren).

Das gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt, für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt und für die von der Landesregierung oder (bei älteren Vorhaben) von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde, zu erlassenden Bescheide in UVP-Angelegenheiten.

Für die UVP-Verfahren nach dem 1. und 2. Abschnitt des UVP-G 2000 ist die Landesregierung zuständig (§ 39 Abs. 1 UVP-G 2000). Für ein Vorhaben nach dem 3. Abschnitt (Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) sind die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sowie die Landesregierung zuständig (§ 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000).

Für Verfahren nach § 45 UVP-G 2000 (Strafbestimmungen) ist nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig, sondern das Landesverwaltungsgericht (§ 40 Abs. 1 UVP-G 2000).

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen (§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG). Eine Ausnahme bilden Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid mit dem ausgesprochen wird, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist: Hier beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet (§ 3 Abs. 9 UVP-G 2000).

Wo?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (§ 12 VwGVG) (z.B. Landesregierung, BMVIT, Bezirksverwaltungsbehörde).

Beschwerdeverfahren

Wissenswertes zu Beschwerden

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsverteilung

Wirkung der Beschwerde

Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen.

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag 

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (z.B. Landesregierung, BMVIT, Bezirksverwaltungsbehörde).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.

Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Entscheidungen nach dem UVP-G-2000 mit Erkenntnis oder Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde hat das Verfahren neuerlich durchzuführen. Es kann der Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch aufgetragen werden, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis in Bescheidform mitzuteilen.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in UVP-Angelegenheiten durch Senate aus drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000). Ausgenommen davon sind Feststellungsverfahren; Hierbei entscheiden Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000). 

Entscheidungsfristen

Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen (§ 40 Abs. 4 UVP-G 2000). Die Entscheidung über Beschwerden gegen Genehmigungsbescheide ist innerhalb von sechs Monaten zu treffen.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen (siehe §§ 3 Abs. 7 und 24 Abs. 5 UVP-G 2000).

Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 

Wissenswertes zum UVP-Verfahren

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung

Bestimmte Projekte, bei deren Verwirklichung möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, müssen bereits vor der Genehmigung einem systematischen Prüfungsverfahren, der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), unterzogen und im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens beurteilt werden. Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen können, sind in Anhang I des UVP‑G 2000 angeführt. Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

  • Abfallbehandlungsanlagen
  • Freizeitparks
  • Einkaufszentren
  • Kraftwerke
  • Grundwasserentnahmen
  • Massentierhaltungen
  • Rodungen
  • Industrieanlagen (Papier- und Zellstofffabriken, Gießereien, Zementwerke, etc.)

Die meisten dieser Vorhaben sind erst ab einer gewissen Größe UVP-pflichtig. Auslösend für eine potenzielle UVP-Pflicht sind meist ein Schwellenwert oder ein bestimmtes Kriterium (z.B. Produktionskapazität, Flächeninanspruchnahme) und manchmal auch die Eigenschaft des Standorts. Befindet sich der Standort eines Vorhabens z.B. in einem Natur- oder Wasserschutzgebiet, so sind bestimmte Vorhaben, die den in aller Regel niedriger bemessenen Schwellenwert erreichen, einer Einzelfallprüfung zu unterziehen, in der die Frage der UVP-Pflicht zu klären ist.

Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, auf fachlicher Grundlage und unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind:

  • auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume
  • auf Flächen und Boden, Wasser, Luft und Klima
  • auf die Landschaft
  • auf Sach- und Kulturgüter 

Es sind Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden, die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin bzw. dem Projektwerber geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin bzw. dem Projektwerber geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

In der Umweltverträglichkeitsprüfung werden alle für ein Projekt relevanten Bestimmungen geprüft. Dazu gehören unter anderem das Gewerberecht, das Wasserrecht und das Naturschutzrecht. Geprüft werden sowohl Landes- als auch Bundesrecht. Die erteilte Genehmigung umfasst alle für ein Projekt notwendigen Bewilligungen. Andere Genehmigungsverfahren entfallen.

UVP-Verfahren und Parteien

Vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens kann die Projektwerberin bzw. der Projektwerber einen Antrag auf Durchführung eines Vorverfahrens stellen (§ 4 UVP‑G 2000). Dieses Verfahren erfolgt auf freiwilliger Basis und dient der Unterstützung bei der näheren Spezifizierung der Inhalte der Umweltverträglichkeitserklärung.

Neben dem Vorverfahren wurde durch die Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz-Novelle 2009 ein „Investorenservice“ gesetzlich verankert. Das bedeutet, dass der Projektwerberin bzw. dem Projektwerber bei der Behörde vorhandene Informationen für die Projekterstellung zur Verfügung gestellt werden können.

Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Die Projektwerberin bzw. der Projektwerber kann in Fällen, in denen eine Einzelfallprüfung durchzuführen wäre, eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung beantragen. Muss eine UVP eingeleitet werden, wird zudem darüber entschieden, welches Verfahren (UVP-Verfahren oder vereinfachtes Verfahren) anzuwenden ist. Die Entscheidung ist von der Behörde innerhalb von sechs Wochen per Bescheid zu treffen. Bei Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken beträgt die Frist für die Entscheidung der bzw. des BMVIT acht Wochen.

Gegen den Feststellungsbescheid der zuständigen Landesregierung oder der bzw. des BMVIT in einem UVP-Verfahren können die Projektwerberin bzw. der Projektwerber, die Umweltanwältin bzw. der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000). Wird im UVP-Verfahren festgestellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind anerkannte Umweltorganisationen oder ein Nachbar bzw. eine Nachbarin berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben (§ 3 Abs. 9 UVP-G 2000).

In Feststellungsverfahren kann die Standortgemeinde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben (§§ 3 Abs. 7 vorletzter Satz und 24 Abs. 5 UVP-G 2000).

Im Genehmigungsverfahren werden die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt beschrieben und beurteilt. Es wird mittels Bescheid über die Genehmigungsfähigkeit des jeweiligen Vorhabens entschieden. Die Verfahrensfrist für das UVP-Verfahren beträgt bei Vorhaben der Spalte 2 und 3, Anhang 1, UVP‑G 2000 sechs Monate, bei Vorhaben der Spalte 1, Anhang 1, UVP-G 2000 neun Monate (§ 7 Abs. 2 und 3 UVP-G 2000). Für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken gelten gesonderte Bestimmungen (z.B. verlängerte Verfahrensfrist bis zu 12 Monaten). Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird durch die Projektwerberin bzw. den Projektwerber bei der zuständigen Behörde beantragt.

Gegen den Genehmigungsbescheid der zuständigen Landesregierung oder der bzw. des BMVIT in einem UVP-Verfahren oder einem vereinfachten Verfahren können die Parteien Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Parteistellung im Genehmigungsverfahren haben (§ 19 UVP-G 2000):

  • Nachbarinnen und Nachbarn, wenn sie durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt sind oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden
  • Inhaberinnen und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten (hinsichtlich ihres Schutzes)
  • die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien
  • die Umweltanwältin bzw. der Umweltanwalt
  • das wasserwirtschaftliche Planungsorgan
  • die Standortgemeinde und die unmittelbar angrenzenden betroffenen österreichischen Gemeinden
  • Bürgerinitiativen
  • anerkannte Umweltorganisationen
  • der Standortanwalt

In Genehmigungsverfahren können anerkannte Umweltorganisationen, die Standortanwältin bzw. der Standortanwalt, die Umweltanwältin bzw. der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können sowie in Verfahren zu Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Bürgerinitiativen sind in Genehmigungsverfahren berechtigt Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Umweltorganisationen sind Vereine oder Stiftungen, deren vorrangiger Zweck dem Schutz der Umwelt dient, gemeinnützige Ziele verfolgen und bei Antragstellung mindestens drei Jahre mit dem angeführten Zweck bestanden haben. Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Die Anerkennung für UVP-Verfahren kann beim BMVIT beantragt werden. Ihr Tätigkeitsbereich ist hierbei auf ein oder mehrere Bundesländer beschränkt.

Exkurs: Standort-Entwicklungsgesetz (StEntG)

Mit dem am 1.1.2019 in Kraft getretenen StEntG wurden das Verfahren über die Erlangung einer Bestätigung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen sowie daran anknüpfende Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt.

Als standortrelevante Vorhaben gelten Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 1 oder Spalte 2 sowie des 3. Abschnittes des UVP-G 2000, für die bei der dafür zuständigen Behörde ein Genehmigungsantrag noch nicht eingebracht wurde (§ 2 Abs. 1 StEntG).

Von einem besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich ist bei einem standortrelevanten Vorhaben insbesondere auszugehen, wenn das standortrelevante Vorhaben und seine Umsetzung außerordentlich positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lassen (§ 2 Abs. 2 StEntG). Als Kriterien für die Beurteilung eines besonderen öffentlichen Interesses nennt § 2 Abs. 3 StEntG beispielsweise den wesentlichen Beitrag zur Mobilitäts- und Energiewende, zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort, zu einer nachhaltigen Entwicklung oder die direkte oder indirekte Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in einem für die Region relevanten Ausmaß.

Auf Anregung der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers entscheidet die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) und die bzw. der BMVIT im Einvernehmen u.a. nach Beiziehung des Standortentwicklungsbeirates (§ 5 und § 6 StEntG) über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich mit Verordnung (§ 7 und § 9 StEntG).

Für Genehmigungsverfahren betreffend standortrelevante Vorhaben, denen das besondere öffentlichen Interesses der Republik Österreich bestätigt wurde, sieht das StEntG verschiedene Sonderbestimmungen vor: Beispielsweise sind im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gemäß UVP-G 2000 Stellungnahmen und Beweisanträge nur innerhalb der gesetzlich oder behördlich angeordneten Einwendungs- und Stellungnahmefristen zulässig (§ 11 Abs. 2 StEntG) und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig (§ 13 Abs. 3 StEntG).