Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Allgemeines

Mit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durch die Verwaltungsbehörde (ausgenommen Maßnahmenbeschwerden, die direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind), ist das Gericht für das Beschwerdeverfahren zuständig.

Alle Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde wird nach den Regeln der Geschäftsverteilung – je nach Materie – einer Einzelrichterin bzw. einem Einzelrichter oder einem Senat zugewiesen.

Zur Geschäftsverteilung

Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der Beschwerde und der darin geltend gemachten Beschwerdegründe den angefochtenen Bescheid bzw. den Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu überprüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, über Anträge und Beschwerden sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Bundes- und Landesgesetze können längere, aber auch kürzere Entscheidungsfristen vorsehen.

Ist das Bundesverwaltungsgericht säumig, besteht die Möglichkeit, beim Verwaltungsgerichtshof einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG zu stellen.

Akteneinsicht

Die Parteien eines Beschwerdeverfahrens – allen voran die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer - und deren bevollmächtigte Vertretung haben ein Recht auf Akteneinsicht. Sie dürfen beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Bestandteile des sie betreffenden Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrensaktes nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen vor Ort Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien beziehungsweise Ausdrucke erstellen lassen.

Einzelne Aktenbestandteile können – etwa aus Gründen des öffentlichen Interesses – von der Akteneinsicht ausgenommen werden.


Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wird insbesondere dann stattfinden, wenn durch mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwartet wird.

Die Verhandlung kann trotz eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, wenn z.B. der verfahrenseinleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Jedenfalls kann das Bundesverwaltungsgericht nur dann von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention noch Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 VwGVG). Ein Absehen von der Verhandlung ist zu begründen.

Zu einer mündlichen Verhandlung werden die Parteien, allen voran die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer und Zeuginnen bzw. Zeugen des Verfahrens schriftlich geladen. Die Ladungen enthalten insbesondere Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten

Mündliche Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich, das bedeutet, dass jeder einer solchen Verhandlung als Zuhörerin bzw. Zuhörer beiwohnen kann. Die Öffentlichkeit kann aber durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts etwa aus Gründen der Sittlichkeit oder öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht generell kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass auch bei mündlichen Verhandlungen die Parteien sich selbst vertreten können. Jeder Partei steht es aber frei, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.

Findet eine Verhandlung unter Beteiligung von Parteien oder Zeuginnen und Zeugen statt, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind, werden vom Bundesverwaltungsgericht auch Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher zur mündlichen Verhandlung geladen.

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht trifft Entscheidungen mittels Beschluss oder Erkenntnis.

In folgenden Fällen ergehen die Entscheidungen mittels Beschluss:

  • Das Verfahren wird eingestellt.
  • Die Beschwerde wird aus formalen Gründen zurückgewiesen, etwa bei Verspätung.
  • Die Rechtssache wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bescheid erlassende Behörde zurückverwiesen, weil notwendige Ermittlungen nicht durchgeführt wurden.

Inhaltliche Entscheidungen trifft das Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis, das im Namen der Republik ergeht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Beschwerde eine Entscheidung zu treffen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann in einer mündlichen Verhandlung verkündet werden. Wurde sie nicht verkündet, so wird die schriftlich ergangene Entscheidung der Partei zugestellt. Aus der Rechtsmittelbelehrung ergeben sich die Rechtsschutzmöglichkeiten für die Parteien.

Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.


Gekürzte Erkenntnisausfertigung

Nach der mündlichen Verkündung der Entscheidung wird die Verhandlungsschrift allen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Personen ausgefolgt bzw. zugestellt.

Diese Verhandlungsschrift hat Hinweise zu enthalten, dass

  • binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung dieser Verhandlungsschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt werden kann, und
  • ein derartiger Antrag eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist. 

Das Erkenntnis kann in gekürzter Form ausgefertigt werden wenn,

  • auf die Erhebung von Rechtsmitteln beim Verwaltungsgerichtshof bzw. beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wird oder
  • nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung des Verhandlungsprotokolls eine Ausfertigung des Erkenntnisses von zumindest einer der dazu berechtigten Personen beantragt wird. 

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch der Entscheidung sowie den Hinweis auf den Verzicht auf die Erhebung von Rechtsmitteln bzw. auf die Ausfertigung des Erkenntnisses zu enthalten (§ 29 Abs. 5 VwGVG).

Im Verwaltungsstrafverfahren hat die gekürzte Ausfertigung bei Verhängung einer Strafe zudem die als erwiesen angenommenen Tatsachen sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten zu enthalten.