Eich- und Vermessungswesen

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) mit Sitz in Wien bzw. der über das gesamte Bundesgebiet verteilten neun Eichämter und 41 Vermessungsämter

Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

  • Prüfung und Stempelung diverser amtlicher Messgeräte (z.B. Maßbänder, Thermometer, Waagen, Strom- und Wasserzähler, Alkomaten, Radarpistolen), ob diese den jeweiligen Vorschriften entsprechen bzw. ob allfällige Abweichungen bestimmte Grenzen nicht überschreiten
  • Ermächtigung privater Eichstellen bzw. deren Überwachung in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften und die Zulassung von Messgeräten
  • Schaffung und Erhaltung amtlicher Vermessungspunkte als Grundlage für die Grundstücksvermessung
  • Erhebung, Verarbeitung und Bereitstellung von Geobasisdaten (digital aufbereitete amtliche Daten, die bei der Vermessung der Landschaft, von Grundstücken und Gebäuden gewonnen und etwa für die Erstellung offizieller Landkarten oder als Grundlage für Navigationssysteme verwendet werden)
  • Wiederherstellung strittiger oder unkenntlich gewordener Grundstücksgrenzen
  • Führung des Katasters (die Darstellung bzw. Dokumentation aller Grundstücke Österreichs mit Hilfe von Plänen und Karten) 

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Wo?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (BEV, Eichamt, Vermessungsamt).

Beschwerdeverfahren

Wissenswertes zu Beschwerden

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsverteilung

Wirkung der Beschwerde

Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen.

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (BEV, Eichamt, Vermessungsamt). 

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.

Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Eich- und Vermessungsbehörden mit Erkenntnis oder Beschluss. 

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde hat das Verfahren neuerlich durchzuführen.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

Entscheidungen in eich- bzw. vermessungsrechtlichen Verfahren werden durch eine Einzelrichterin bzw. einen Einzelrichter getroffen.

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts orientiert sich in der Regel am allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und beträgt grundsätzlich sechs Monate.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.