Eisenbahnrecht

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Eisenbahnbehörden:

  • Bundesministerin bzw. Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
  • Schienen-Control GmbH (SCG)
  • Schienen-Control Kommission (SCK)
  • Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG) 

Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

  • Konzessionserteilung zum Betrieb einer Eisenbahn bzw. deren Entzug (BMK)
  • Erteilung von Baugenehmigungen, Bauartgenehmigungen und Betriebsbewilligungen (BMK)
  • Verfahren zur Auflassung von Eisenbahnkreuzungen in Angelegenheiten der Hauptbahnen (BMK)
  • Ausstellung und Entzug von Sicherheitsgenehmigungen (BMK)
  • Entscheidung über den Ersatz der Kosten in einem allfälligen Enteignungsverfahren (BMK)
  • Entscheidung über Anträge auf Anschluss- und Mitbenützungsrechte von bzw. Zugang zu Eisenbahninfrastruktur (SCK)
  • Genehmigung von Rahmenregelungen betreffend die Zuweisung von Fahrwegkapazität (SCG/SCK)
  • Ausstellung der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführerinnen und -führern (BMK) 

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Wo?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (BMK, SCG, SCK, SCHIG).

Beschwerdeverfahren

Wissenswertes zu Beschwerden

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsverteilung

Wirkung der Beschwerde

Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde durch Gesetz (vgl. etwa § 84 Abs. 5 EisbG) oder im Bescheid ausgeschlossen.

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (BMK, SCG, SCK, SCHIG).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.

Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Eisenbahnbehörden mit Erkenntnis oder Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde hat das Verfahren neuerlich durchzuführen.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

Die Entscheidung in einem eisenbahnrechtlichen Verfahren wird in der Regel durch eine Einzelrichterin bzw. einen Einzelrichter getroffen. Ausgenommen davon sind Verfahren, in denen die SCK belangte Behörde ist. Hier erfolgt die Entscheidung durch einen Senat, der aus drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern besteht.

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts orientiert sich in der Regel am allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und beträgt grundsätzlich sechs Monate. Ausgenommen davon sind bestimmte, gesetzlich ausdrücklich festgelegte Verfahren (vgl. § 84 Abs. 7 EisbG). Hier hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.