Finanzmarktaufsichtsrecht

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

Die FMA ist eine mit Hoheitsgewalt ausgestattete, weisungsfreie (unabhängige) Anstalt öffentlichen Rechts und Aufsichts- und Kontrollbehörde für den gesamten österreichischen Finanzsektor. Sie vereint dabei die Aufgaben der Banken-, der Versicherungs-, der Pensionskassen- sowie der Wertpapieraufsicht unter einem Dach. Seit 1.1.2015 hat die FMA zudem die Funktion der nationalen Abwicklungsbehörde inne und trägt im Falle eines (drohenden) Ausfalls eines Kreditinstituts für dessen geordnete Abwicklung Sorge.

Aufbau und Organisation der FMA sind im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) festgelegt. Hingegen sind die in den Verfahren materiell anzuwendenden Bestimmungen in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt, wie etwa dem Bankwesengesetz (BWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016), dem Kapitalmarktgesetz (KMG), dem Börsegesetz (BörseG 2018), dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018).

 Verfahren am Bundesverwaltungsgericht betreffen beispielsweise

  • die Durchführung behördlicher Aufsichts- und Abwicklungsverfahren
  • die Durchführung von Konzessions-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren
  • die Überwachung diverser Meldepflichten
  • die Durchführung behördlicher Aufsichtsverfahren und die Erteilung von damit in Zusammenhang stehenden Aufträgen
  • die Aufsicht über die Einhaltung von Compliancevorschriften („Wohlverhaltensregeln“)
  • die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung von Verfehlungen 

Für genauere Informationen zur FMA und ihren Aufgaben wird auf die Website der FMA (http://www.fma.gv.at/) verwiesen.

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Wo?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (FMA).

Beschwerdeverfahren

Wissenswertes zu Beschwerden

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsverteilung

Wirkung der Beschwerde

In Abweichung von der grundsätzlichen Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrens­gesetzes (§ 13 Abs. 1 VwGVG) hat eine Beschwerde gegen Bescheide der FMA – außer in Verwaltungsstrafverfahren – nach der derzeit geltenden Rechtslage keine aufschiebende Wirkung (§ 22 Abs. 2 FMABG). Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 FMABG wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben und ist mit Ablauf des 31.08.2019 nicht mehr anzuwenden. Für Beschwerden und Anträge auf Erteilung einer aufschiebenden Wirkung ist eine Gebühr zu entrichten.

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (FMA).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsverfahren, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. In Verwaltungsstrafverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht – außer in Fällen, in denen eine Verhandlung nach § 44 Abs. 2 bis 5 VStG entfallen kann – eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 

Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Entscheidungen der FMA mit Erkenntnis oder Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht – ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren – die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde hat das Verfahren neuerlich durchzuführen.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

Die Entscheidungen werden (bis auf wenige Ausnahmen) durch einen aus drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern bestehenden Senat getroffen.

Entscheidungsfristen

Für die Behandlung von Beschwerden gelten in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise kurze Entscheidungsfristen (Beschwerde- und Verjährungsfristen), die sich an den für die FMA geltenden Fristen orientieren.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.