Agrarmarketingbeiträge

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Vorstands der AMA (Agrarmarkt Austria) betreffend Agrarmarketingbeiträge.

Der Agrarmarketingbeitrag wird für die Durchführung von Agrarmarketingmaßnahmen (wie z.B. Förderung allgemeiner Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung) zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen erhoben. Er fällt z.B. bei Milch bei der Übernahme von Milch zum Versand oder zur Be- oder Verarbeitung, bei Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel bei der Schlachtung und bei Wein nach der Ernte der Trauben bzw. bei Abfüllung oder bei Verkauf des Weins an. Der Agrarmarketingbeitrag ist je nach Betragsgegenstand unterschiedlich hoch.

Für genauere Informationen zur AMA und ihren Aufgaben wird auf die Website der AMA (http://www.ama.at/) verwiesen.

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich einen Monat.

Wo?

Die Beschwerde ist bei der AMA (Agrarmarkt Austria), Dresdner Straße 70, 1200 Wien, einzubringen.

Zu Form und Inhalt > Wissenswertes zu Beschwerden

Was geschieht nach Einbringen der Beschwerde?

Beschwerdevorentscheidung

Die AMA kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Zur Abweisung und Zurückweisung

Vorlageantrag

Hat die AMA eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen eines Monats ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der AMA zu stellen.

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die AMA veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht muss, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung anberaumen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung durchführen, wenn es dies für erforderlich hält.

Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorstands der AMA mit Erkenntnis oder Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Verwaltungsbehörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht  die Entscheidung auch aufheben und die Behörde zu einer neuerlichen Durchführung des Verfahrens zwingen.

Die Entscheidung wird durch eine Einzelrichterin bzw. einen Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts getroffen.

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts beträgt in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide des Vorstands der AMA grundsätzlich sechs Monate.

Zur Geschäftsverteilung

Zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

Zum Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts