Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) (UVP-Feststellungs- und UVP-Genehmigungsverfahren).

Das gilt für die konzentrierten Genehmigungsbescheide nach dem 2. Abschnitt, für sämtliche teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide nach dem 3. Abschnitt und für die von der Landesregierung oder (bei älteren Vorhaben) von einer anderen Behörde, etwa einer Bezirksverwaltungsbehörde, zu erlassenden Bescheide in UVP-Angelegenheiten.

Für die UVP-Verfahren nach dem 1. und 2. Abschnitt des UVP-G 2000 ist die Landesregierung zuständig (§ 39 Abs. 1 UVP-G 2000). Für ein Vorhaben nach dem 3. Abschnitt (Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) sind die:der Bundesminister:in für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sowie die Landesregierung zuständig (§ 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000).

Für Verfahren nach § 45 UVP-G 2000 (Strafbestimmungen) ist nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig, sondern das Landesverwaltungsgericht (§ 40 Abs. 1 UVP-G 2000).

Fristen

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen (§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG). Eine Ausnahme bilden Beschwerden gegen den Feststellungsbescheid mit dem ausgesprochen wird, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist: Hier beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet (§ 3 Abs. 9 UVP-G 2000).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in UVP-Angelegenheiten durch Senate aus drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern (§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000). Ausgenommen davon sind Feststellungsverfahren; Hierbei entscheiden Einzelrichter:innen (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000).

Wissenswertes zum UVP-Verfahren

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung

Bestimmte Projekte, bei deren Verwirklichung möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, müssen bereits vor der Genehmigung einem systematischen Prüfungsverfahren, der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), unterzogen und im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens beurteilt werden. Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen können, sind in Anhang I des UVP‑G 2000 angeführt. Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

  • Abfallbehandlungsanlagen
  • Freizeitparks
  • Einkaufszentren
  • Kraftwerke
  • Grundwasserentnahmen
  • Massentierhaltungen
  • Rodungen
  • Industrieanlagen (Papier- und Zellstofffabriken, Gießereien, Zementwerke, etc.)

Die meisten dieser Vorhaben sind erst ab einer gewissen Größe UVP-pflichtig. Auslösend für eine potenzielle UVP-Pflicht sind meist ein Schwellenwert oder ein bestimmtes Kriterium (z.B. Produktionskapazität, Flächeninanspruchnahme) und manchmal auch die Eigenschaft des Standorts. Befindet sich der Standort eines Vorhabens z.B. in einem Natur- oder Wasserschutzgebiet, so sind bestimmte Vorhaben, die den in aller Regel niedriger bemessenen Schwellenwert erreichen, einer Einzelfallprüfung zu unterziehen, in der die Frage der UVP-Pflicht zu klären ist.

Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, auf fachlicher Grundlage und unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind:

  • auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume
  • auf Flächen und Boden, Wasser, Luft und Klima
  • auf die Landschaft
  • auf Sach- und Kulturgüter

Es sind Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden, die Vor- und Nachteile der von der:dem Projektwerber:in geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von der:dem Projektwerber:in geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

In der Umweltverträglichkeitsprüfung werden alle für ein Projekt relevanten Bestimmungen geprüft. Dazu gehören unter anderem das Gewerberecht, das Wasserrecht und das Naturschutzrecht. Geprüft werden sowohl Landes- als auch Bundesrecht. Die erteilte Genehmigung umfasst alle für ein Projekt notwendigen Bewilligungen. Andere Genehmigungsverfahren entfallen.

UVP-Verfahren und Parteien

Vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens kann die:der Projektwerber:in einen Antrag auf Durchführung eines Vorverfahrens stellen (§ 4 UVP‑G 2000). Dieses Verfahren erfolgt auf freiwilliger Basis und dient der Unterstützung bei der näheren Spezifizierung der Inhalte der Umweltverträglichkeitserklärung.

Neben dem Vorverfahren wurde durch die Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz-Novelle 2009 ein „Investorenservice“ gesetzlich verankert. Das bedeutet, dass der:dem Projektwerber:in bei der Behörde vorhandene Informationen für die Projekterstellung zur Verfügung gestellt werden können.

Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit, ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Die:der Projektwerber:in kann in Fällen, in denen eine Einzelfallprüfung durchzuführen wäre, eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung beantragen. Muss eine UVP eingeleitet werden, wird zudem darüber entschieden, welches Verfahren (UVP-Verfahren oder vereinfachtes Verfahren) anzuwenden ist. Die Entscheidung ist von der Behörde innerhalb von sechs Wochen per Bescheid zu treffen. Bei Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken beträgt die Frist für die Entscheidung der bzw. des BMVIT acht Wochen.

Gegen den Feststellungsbescheid der zuständigen Landesregierung oder der:des BMVIT in einem UVP-Verfahren können die:der Projektwerber:in, die Umweltanwältin bzw. der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000). Wird im UVP-Verfahren festgestellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind anerkannte Umweltorganisationen oder ein:e Nachbar:in berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben (§ 3 Abs. 9 UVP-G 2000).

In Feststellungsverfahren kann die Standortgemeinde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben (§§ 3 Abs. 7 vorletzter Satz und 24 Abs. 5 UVP-G 2000).

Im Genehmigungsverfahren werden die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt beschrieben und beurteilt. Es wird mittels Bescheid über die Genehmigungsfähigkeit des jeweiligen Vorhabens entschieden. Die Verfahrensfrist für das UVP-Verfahren beträgt bei Vorhaben der Spalte 2 und 3, Anhang 1, UVP‑G 2000 sechs Monate, bei Vorhaben der Spalte 1, Anhang 1, UVP-G 2000 neun Monate (§ 7 Abs. 2 und 3 UVP-G 2000). Für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken gelten gesonderte Bestimmungen (z.B. verlängerte Verfahrensfrist bis zu 12 Monaten). Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens wird durch die:den Projektwerber:in bei der zuständigen Behörde beantragt.

Gegen den Genehmigungsbescheid der zuständigen Landesregierung oder der:des BMVIT in einem UVP-Verfahren oder einem vereinfachten Verfahren können die Parteien Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Parteistellung im Genehmigungsverfahren haben (§ 19 UVP-G 2000):

  • Nachbarinnen und Nachbarn, wenn sie durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt sind oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden
  • Inhaber:innen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten (hinsichtlich ihres Schutzes)
  • die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien
  • die Umweltanwältin bzw. der Umweltanwalt
  • das wasserwirtschaftliche Planungsorgan
  • die Standortgemeinde und die unmittelbar angrenzenden betroffenen österreichischen Gemeinden
  • Bürgerinitiativen
  • anerkannte Umweltorganisationen
  • der Standortanwalt

In Genehmigungsverfahren können anerkannte Umweltorganisationen, die Standortanwältin bzw. der Standortanwalt, die Umweltanwältin bzw. der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können sowie in Verfahren zu Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Bürgerinitiativen sind in Genehmigungsverfahren berechtigt Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Umweltorganisationen sind Vereine oder Stiftungen, deren vorrangiger Zweck dem Schutz der Umwelt dient, gemeinnützige Ziele verfolgen und bei Antragstellung mindestens drei Jahre mit dem angeführten Zweck bestanden haben. Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Die Anerkennung für UVP-Verfahren kann beim BMVIT beantragt werden. Ihr Tätigkeitsbereich ist hierbei auf ein oder mehrere Bundesländer beschränkt.

Exkurs: Standort-Entwicklungsgesetz (StEntG)

Mit dem am 1.1.2019 in Kraft getretenen StEntG wurden das Verfahren über die Erlangung einer Bestätigung, dass standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen sowie daran anknüpfende Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt.

Als standortrelevante Vorhaben gelten Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 1 oder Spalte 2 sowie des 3. Abschnittes des UVP-G 2000, für die bei der dafür zuständigen Behörde ein Genehmigungsantrag noch nicht eingebracht wurde (§ 2 Abs. 1 StEntG).

Von einem besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich ist bei einem standortrelevanten Vorhaben insbesondere auszugehen, wenn das standortrelevante Vorhaben und seine Umsetzung außerordentlich positive Folgen für den Wirtschaftsstandort erwarten lassen (§ 2 Abs. 2 StEntG). Als Kriterien für die Beurteilung eines besonderen öffentlichen Interesses nennt § 2 Abs. 3 StEntG beispielsweise den wesentlichen Beitrag zur Mobilitäts- und Energiewende, zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort, zu einer nachhaltigen Entwicklung oder die direkte oder indirekte Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in einem für die Region relevanten Ausmaß.

Auf Anregung der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers entscheidet die:der Bundesminister:in für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) und die:der BMVIT im Einvernehmen u.a. nach Beiziehung des Standortentwicklungsbeirates (§ 5 und § 6 StEntG) über die Erteilung oder die Nichterteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich mit Verordnung (§ 7 und § 9 StEntG).

Für Genehmigungsverfahren betreffend standortrelevante Vorhaben, denen das besondere öffentlichen Interesses der Republik Österreich bestätigt wurde, sieht das StEntG verschiedene Sonderbestimmungen vor: Beispielsweise sind im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gemäß UVP-G 2000 Stellungnahmen und Beweisanträge nur innerhalb der gesetzlich oder behördlich angeordneten Einwendungs- und Stellungnahmefristen zulässig (§ 11 Abs. 2 StEntG) und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig (§ 13 Abs. 3 StEntG).