Agrarmarketingbeiträge

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Vorstands der AMA (Agrarmarkt Austria) betreffend Agrarmarketingbeiträge.

Der Agrarmarketingbeitrag wird für die Durchführung von Agrarmarketingmaßnahmen (wie z.B. Förderung allgemeiner Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung) zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen erhoben. Er fällt z.B. bei Milch bei der Übernahme von Milch zum Versand oder zur Be- oder Verarbeitung, bei Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel bei der Schlachtung und bei Wein nach der Ernte der Trauben bzw. bei Abfüllung oder bei Verkauf des Weins an. Der Agrarmarketingbeitrag ist je nach Betragsgegenstand unterschiedlich hoch.

Für genauere Informationen zur AMA und ihren Aufgaben wird auf die Website der AMA (www.ama.at) verwiesen.