Eich- und Vermessungswesen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) mit Sitz in Wien bzw. der über das gesamte Bundesgebiet verteilten neun Eichämter und 41 Vermessungsämter.

Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

  • Prüfung und Stempelung diverser amtlicher Messgeräte (z.B. Maßbänder, Thermometer, Waagen, Strom- und Wasserzähler, Alkomaten, Radarpistolen), ob diese den jeweiligen Vorschriften entsprechen bzw. ob allfällige Abweichungen bestimmte Grenzen nicht überschreiten
  • Ermächtigung privater Eichstellen bzw. deren Überwachung in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften und die Zulassung von Messgeräten
  • Schaffung und Erhaltung amtlicher Vermessungspunkte als Grundlage für die Grundstücksvermessung
  • Erhebung, Verarbeitung und Bereitstellung von Geobasisdaten (digital aufbereitete amtliche Daten, die bei der Vermessung der Landschaft, von Grundstücken und Gebäuden gewonnen und etwa für die Erstellung offizieller Landkarten oder als Grundlage für Navigationssysteme verwendet werden)
  • Wiederherstellung strittiger oder unkenntlich gewordener Grundstücksgrenzen
  • Führung des Katasters (die Darstellung bzw. Dokumentation aller Grundstücke Österreichs mit Hilfe von Plänen und Karten)

Entscheidungen in eich- bzw. vermessungsrechtlichen Verfahren werden durch eine:n Einzelrichter:in getroffen.