Finanzmarktaufsichtsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

Die FMA ist eine mit Hoheitsgewalt ausgestattete, weisungsfreie (unabhängige) Anstalt öffentlichen Rechts und Aufsichts- und Kontrollbehörde für den gesamten österreichischen Finanzsektor. Sie vereint dabei die Aufgaben der Banken-, der Versicherungs-, der Pensionskassen- sowie der Wertpapieraufsicht unter einem Dach. Seit 1.1.2015 hat die FMA zudem die Funktion der nationalen Abwicklungsbehörde inne und trägt im Falle eines (drohenden) Ausfalls eines Kreditinstituts für dessen geordnete Abwicklung Sorge.

Aufbau und Organisation der FMA sind im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) festgelegt. Hingegen sind die in den Verfahren materiell anzuwendenden Bestimmungen in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt, wie etwa dem Bankwesengesetz (BWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016), dem Kapitalmarktgesetz (KMG), dem Börsegesetz (BörseG 2018), dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018).

Verfahren am Bundesverwaltungsgericht betreffen beispielsweise

  • die Durchführung behördlicher Aufsichts- und Abwicklungsverfahren
  • die Durchführung von Konzessions-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren
  • die Überwachung diverser Meldepflichten
  • die Durchführung behördlicher Aufsichtsverfahren und die Erteilung von damit in Zusammenhang stehenden Aufträgen
  • die Aufsicht über die Einhaltung von Compliancevorschriften („Wohlverhaltensregeln“)
  • die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung von Verfehlungen

Für genauere Informationen zur FMA und ihren Aufgaben wird auf die Website der FMA (www.fma.gv.at) verwiesen.

Wirkung der Beschwerde

In Abweichung von der grundsätzlichen Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (§ 13 Abs. 1 VwGVG) hat eine Beschwerde gegen Bescheide der FMA – außer in Verwaltungsstrafverfahren – nach der derzeit geltenden Rechtslage keine aufschiebende Wirkung (§ 22 Abs. 2 FMABG). Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 FMABG wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben und ist mit Ablauf des 31.08.2019 nicht mehr anzuwenden. Für Beschwerden und Anträge auf Erteilung einer aufschiebenden Wirkung ist eine Gebühr zu entrichten.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsverfahren, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. In Verwaltungsstrafverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht – außer in Fällen, in denen eine Verhandlung nach § 44 Abs. 2 bis 5 VStG entfallen kann – eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Entscheidungen werden (bis auf wenige Ausnahmen) durch einen aus drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern bestehenden Senat getroffen.

Entscheidungsfristen

Für die Behandlung von Beschwerden gelten in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise kurze Entscheidungsfristen (Beschwerde- und Verjährungsfristen), die sich an den für die FMA geltenden Fristen orientieren.