Fremdenwesen und Asyl

Asyl
Foto: BVwG

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Fachbereich Fremdenwesen und Asyl unter anderem über Beschwerden in Asylangelegenheiten sowie gegen Entscheidungen betreffend Schubhaft und Visaverfahren.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend:

  • Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge)
  • Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens („Dublin-Verfahren“)
  • Vergabe von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen
  • Entscheidungen über die Beendigung des Aufenthaltes Fremder in Österreich
  • Organisation von deren Ausreise
  • Verhängung der Schubhaft

Weiters entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

  • Maßnahmenbeschwerden
  • Säumnisbeschwerden
  • Beschwerden gegen die Versagung eines Visums durch eine österreichische Vertretungsbehörde

Fristen zur Beschwerdeerhebung

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und beträgt – sofern nichts anderes bestimmt ist –

  • eine Woche bei sog. Flughafenverfahren (§ 33 Abs. 3 Asylgesetz – AsylG)
  • zwei Wochen bei Verfahren nach der Dublin-Verordnung, in bestimmten Fällen der Asylaberkennung und bei Folgeantragsverfahren
  • vier Wochen bei Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge), sowie bei unbegleiteten Minderjährigen
  • sechs Wochen in Schubhaftverfahren

Wo ist die Beschwerde einzubringen?

Die Beschwerde gegen Bescheide sowie Säumnisbeschwerden sind bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (BFA). Maßnahmenbeschwerden sind direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Beschwerden gegen die Versagung eines Visums sind bei der jeweiligen Vertretungsbehörde einzubringen.

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