Fremdenwesen und Asyl

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Fachbereich Fremdenwesen und Asyl unter anderem über Beschwerden in Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sowie gegen Entscheidungen betreffend Schubhaft und Visaverfahren.

In die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend:

  • Anträge auf internationalen Schutz
  • Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (Verfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, AMMVO)
  • Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen
  • Entscheidungen über die Beendigung des Aufenthalts von Fremden in Österreich
  • Organisation der Ausreise von Fremden
  • Verhängung der Schubhaft
  • Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Asylverfahren an der Grenze
  • Anträge auf Aufenthaltstitel nach § 46a NAG („Familienzusammenführung“)

Weiters entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über:

  • Maßnahmenbeschwerden auf Grund des FPG, BFA-VG, AsylG und GVG-B
  • Säumnisbeschwerden
  • Beschwerden gegen die Versagung eines Visums durch eine österreichische Vertretungsbehörde

Fristen zur Beschwerdeerhebung

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist:

  • grundsätzlich vier Wochen, insbesondere bei Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz
  • zwei Wochen bei Überstellungsentscheidungen nach der AMMVO
  • eine Woche bei Entscheidungen im Asylverfahren an der Grenze
  • zehn Tage bei Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz im beschleunigten Prüfungsverfahren

Wo ist die Beschwerde einzubringen?

Beschwerden gegen Bescheide sind bei jener Behörde einzubringen, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat (z.B. BFA, österreichische Vertretungsbehörde). Gleichermaßen sind Säumnisbeschwerden bei jener Behörde einzubringen, die das erstinstanzliche Verfahren führt.

Maßnahmenbeschwerden sind hingegen direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.