Beschwerdeverfahren

Wirkung einer Beschwerde

Einer Beschwerde gegen Bescheide des BFA kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, das bedeutet, dass die:der Beschwerdeführer:in in diesen Fällen bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Österreich bleiben darf. Demgegenüber kommt der Beschwerde in „Dublin-Verfahren“ keine aufschiebende Wirkung zu. Diese kann vom Bundesverwaltungsgericht jedoch zuerkannt werden.

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (BFA).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Bis auf wenige Ausnahmen kann im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine kostenlose Rechtsberatung in Anspruch genommen werden. Diese beinhaltet jedenfalls eine Perspektivenabklärung sowie die Unterstützung und Beratung bei der Einbringung der Beschwerde. Die Rechtsberater:innen können die Asylwerber:innen auf Ersuchen auch im Verfahren vertreten. Rechtsberater:innen müssen ein bestimmtes Anforderungsprofil erfüllen und sind zur Objektivität und Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in jenen Fällen entschieden werden, in denen der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt ist.

Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Erkenntnis oder Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde führt das Verfahren neuerlich durch.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

Die Entscheidung wird durch Einzelrichter:in getroffen.

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts beträgt in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich sechs Monate.

Für jene Beschwerden, die zwischen 1.11.2017 und 31.5.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind, beträgt die Entscheidungsfrist 12 Monate. Für ab dem 1.6.2018 eingelangte Beschwerden gilt wieder die übliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten.

In „Dublin-Verfahren“ und bei Folgeanträgen hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

In Beschwerdeverfahren über die Schubhaft beträgt die Entscheidungsfrist bei aufrechter Haft eine Woche und in Verfahren über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen zunächst 3 Tage.

Rechtsschutz

Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kann eine ordentliche Revision – wenn diese in der Entscheidung zugelassen wurde – oder ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Voraussetzung ist, dass dem Verfahren eine Rechtsfrage zugrunde liegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Wurde die Entscheidung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verkündet, so hat die Partei zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift Zeit, eine Ausfertigung der Entscheidung zu beantragen. Ein derartiger Antrag ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Zusätzlich oder wahlweise zur Revision kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Diese ist durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Voraussetzung ist die Behauptung, durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht und/oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Wurde die Entscheidung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verkündet, so hat die Partei zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift Zeit, eine Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen. Ein derartiger Antrag ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Für die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist jeweils eine Eingabengebühr von EUR 240,- zu entrichten.

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