Wissenswertes rund um internationalen Schutz

Wann bekommt man Asyl?

Zunächst muss ein Antrag auf internationalen Schutz (auch: „Asylantrag“) gestellt werden. Dieser beinhaltet den Antrag auf Zuerkennung von Asyl und den Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Ab Einbringung dieses Antrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wird die:der Fremde als Asylwerber:in bezeichnet.

Der Antrag ist in der Regel bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich einzubringen. Danach werden in der Regel in der Erstaufnahmestelle die ersten Verfahrensschritte im Asylverfahren gesetzt (z.B. Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte, erkennungsdienstliche Behandlung). Die Erstaufnahmestelle ist eine dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zugehörige Behördeneinheit.

Das Zulassungsverfahren steht am Beginn des Asylverfahrens und dient der Abklärung der Frage, ob die Angaben der Asylwerberin bzw. des Asylwerbers zu einer inhaltlichen Prüfung des Antrags in Österreich führen. Das Zulassungsverfahren darf nicht mehr als 20 Tage dauern, es sei denn, es werden Konsultationen nach der Dublin-Verordnung durchgeführt oder es ist schon zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt, mitzuteilen, dass der Antrag abgewiesen werden soll und der:dem Asylwerber:in wurde dies innerhalb der Frist mitgeteilt.

Hat die:der Asylwerber:in vor der Einreise nach Österreich bereits in einem anderen europäischen Land einen Asylantrag gestellt, entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im sogenannten „Dublin-Verfahren“ ohne inhaltliche Prüfung des Asylantrags über die Zuständigkeit eines anderen europäischen Staates zur Durchführung des Asylverfahrens. Diese Zuständigkeit wird in der Dublin-Verordnung geregelt.

Wird das Asylverfahren in Österreich zugelassen, bekommt die:der Asylwerber:in eine Aufenthaltsberechtigungskarte (auch Verfahrenskarte), die die Berechtigung der Asylwerberin bzw. des Asylwerbers zur Versorgung in der Erstaufnahmestelle und zum Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens dokumentiert.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist die in erster Instanz für das Asylverfahren zuständige Verwaltungsbehörde, die in Form eines Bescheids über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidet.

Das Asylverfahren kann im Falle bestimmter, gesetzlich festgelegter Handlungen oder Unterlassungen der Asylwerberin bzw. des Asylwerbers (z.B. freiwillige Abreise) wegen Gegenstandslosigkeit vorzeitig und formlos, ohne inhaltliche Entscheidung beendet werden.

Während des offenen Asylverfahrens darf die:der Asylwerber:in nicht abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz), es sei denn, es handelt sich um bestimmte Fälle eines Folgeantrags und im Vorverfahren wurde bereits die Verpflichtung zur Ausreise verfügt.

Die Anträge von Familienangehörigen werden in einem gemeinsamen Verfahren (sogenanntes „Familienverfahren“) einzeln geprüft. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten alle Familienangehörigen denselben Schutzumfang, auch wenn nicht jede:r einzelne Angehörige eigenständige Fluchtgründe hat. Als Familienangehörige im Sinne des Asylgesetz 2005 gelten nur Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partner:innen , sofern die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder.

Zum Zweck der Altersbestimmung der:des Fremden kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht eine multifaktorielle Untersuchung angeordnet werden, welche in der Regel aus körperlichen, zahnärztlichen und röntgenologischen Untersuchungen besteht.

Ein:e Fremde:r erhält Asyl, wenn sie:er in ihrem:seinem Herkunftsstaat aus Gründen ihrer:seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt ist.

Voraussetzungen:

  • die:der Fremde kann einen solchen Fluchtgrund glaubhaft machen
  • innerhalb ihres:seines Herkunftsstaates besteht keine Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Sicherheit zu bringen (innerstaatliche Fluchtalternative)
  • die Verfolgung dem Staat zurechenbar ist oder – sofern die Verfolgung von Privatpersonen ausgeht – der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, vor der Verfolgung zu schützen
  • es wurde kein Asylausschlussgrund gesetzt. Ein solcher liegt vor, wenn die:der Fremde etwa eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt.

Erhält jemand Asyl, bzw. den Status der:des Asylberechtigten, so gilt sie:er als anerkannter Flüchtling.

Wurde der Asylantrag nach dem 15.11.2015 gestellt, so kommt dem Flüchtling eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der:des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Fremde, die bereits vor dem 15.11.2015 einen Asylantrag gestellt haben sowie jenen, denen der Status einer oder eines asylberechtigten bis zum 01.06.2016 zuerkannt wurde, haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Wann bekommt man subsidiären Schutz?

Bekommt ein:e Fremde:r kein Asyl, ist zu prüfen, ob sie:er subsidiären Schutz erhält. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der:dem Fremden bei ihrer:seiner Rückkehr (zB. infolge eines Bürgerkriegs im Herkunftsstaat oder aus anderen Umständen) ein „ernsthafter Schaden“ droht, der durch das Verhalten von Akteuren (Staat oder private Dritte, sofern der Staat schutzunfähig oder -willens ist) verursacht wird.

Bei Zuerkennung subsidiären Schutzes erhält die:der Fremde den Status der:des subsidiär Schutzberechtigten und damit verbunden eine für ein Jahr gültige Aufenthaltsberechtigung, die bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird.

Wann kommt es zu einer Rückkehrentscheidung?

Erhält die:der Fremde in Österreich weder Asyl noch subsidiären Schutz, muss sie:er das Bundesgebiet verlassen. Dies wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid angeordnet (= aufenthaltsbeendende Maßnahme). Dabei besteht zunächst die Pflicht zur freiwilligen Ausreise und danach die Möglichkeit einer zwangsweisen Außerlandesbringung in Form einer Abschiebung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auch festzustellen, ob die Abschiebung der:des Fremden zulässig ist. Die Abschiebung wäre jedenfalls immer unzulässig, wenn der:dem Fremden durch ihre:seine Rückführung ein „reales Risiko“ einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK („Folterverbot“) drohen würde, ohne dass es dabei – anders als beim subsidiären Schutz – auf eine Verursachung durch Akteure ankommt (z.B. im Fall mangelnder medizinischer Behandlungsmöglichkeit einer schweren Erkrankung im Herkunftsstaat, wobei jedoch im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen). Entschließt sich die:der Asylwerber:in zur freiwilligen Ausreise, kann ihr:ihm Rückkehrhilfe in Form finanzieller Unterstützung gewährt werden.

Die bevorstehende Abschiebung kann unter bestimmten Voraussetzung durch die fremdenpolizeiliche Anhaltung der:des Fremden gesichert werden (= Schubhaft). Diese muss mit Bescheid angeordnet worden sein. Bei unmündigen Minderjährigen besteht ein Schubhaftverbot. Liegen die Voraussetzungen für die Schubhaft vor, können an deren Stelle mit Bescheid gelindere Mittel angeordnet werden, wie etwa eine Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in einer bestimmten Einrichtung.

Wird die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Auflage verbunden, dass die:der Fremde für immer oder für eine bestimmte Zeit das Hoheitsgebiet Österreichs nicht mehr betreten darf, spricht man von einem Einreiseverbot.

Rückkehrberatung kann in jedem Verfahrensstadium in Anspruch genommen werden. Diese beinhaltet eine Beratung über Perspektiven während und nach Abschluss des Asylverfahrens sowie die Unterstützung bei der Beschaffung von Dokumenten, bei der Versorgung bis zur Ausreise, bei der konkreten Durchführung der Heimreise und bei der Vermittlung von lokalen Hilfsorganisationen im Herkunftsstaat.

Von einer Rückkehrentscheidung kann abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Dabei wird zB. geprüft:

  • Dauer des bisherigen Aufenthaltes
  • Intensität des bestehenden Familienlebens
  • Grad der Integration (zB. Deutschkenntnisse, Erwerbstätigkeit)
  • Schutzwürdigkeit des Privatlebens (ausgeprägte soziale, persönliche und wirtschaftliche Bindungen)
  • strafgerichtliche Unbescholtenheit
  • bestehende Bindungen zum Herkunftsstaat

Es erfolgt eine Abwägung der persönlichen Interessen der:des Fremden an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Vollzug asyl- und fremdenrechtlicher Vorschriften.

Ist eine Rückkehr im Ergebnis nicht zumutbar, erhält die:der Fremde einen auf vorerst zwölf Monate befristeten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.