Unsere Verfahren

Allgemeines

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird grundsätzlich durch die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid oder ein sonstiges Handeln bzw. Unterlassen der Verwaltungsbehörde eingeleitet.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen

  • einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, dann spricht man von einer Bescheidbeschwerde;
  • einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, die sogenannte Maßnahmenbeschwerde und
  • die Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, die sogenannte Säumnisbeschwerde.

Mit der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durch die Verwaltungsbehörde (ausgenommen Maßnahmenbeschwerden, die direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind), ist das Gericht für das Beschwerdeverfahren zuständig.

Alle Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde wird nach den Regeln der Geschäftsverteilung – je nach Materie – einer:einem Einzelrichter:in oder einem Senat zugewiesen.

Zur Geschäftsverteilung

Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der Beschwerde und der darin geltend gemachten Beschwerdegründe den angefochtenen Bescheid bzw. den Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu überprüfen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, über Anträge und Beschwerden sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Bundes- und Landesgesetze können längere, aber auch kürzere Entscheidungsfristen vorsehen.

Ist das Bundesverwaltungsgericht säumig, besteht die Möglichkeit, beim Verwaltungsgerichtshof einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG zu stellen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Einbringung

Abgesehen von der Maßnahmenbeschwerde, welche beim Bundesverwaltungsgericht selbst eingebracht werden muss, sind Beschwerden grundsätzlich immer bei der Verwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat oder untätig (säumig) war.

Das gilt auch für alle weiteren Schriftsätze, bis die Verwaltungsbehörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegt. Erst ab diesem Zeitpunkt sind sämtliche Schriftsätze direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Weitere Informationen zur Einbringung finden Sie hier.

Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Weitere Informationen zu Gebühren finden Sie hier.

Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist für die Bescheidbeschwerde beträgt in der Regel vier Wochen, für die Maßnahmenbeschwerde sechs Wochen.

Achtung: Abweichungen von dieser Regel sind auf Grundlage von Unionsrecht, Bundes- oder Landesgesetzen möglich. Die konkreten Fristen ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung.

Anwaltspflicht

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht, d.h. die Parteien brauchen keine Rechtsanwältin bzw. keinen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung.

Jeder Partei steht es aber frei, eine:n Rechtsvertreter:in für das Beschwerdeverfahren zu bevollmächtigen.

Akteneinsicht

Die Parteien eines Beschwerdeverfahrens – allen voran die:der Beschwerdeführer:in - und deren bevollmächtigte Vertretung haben ein Recht auf Akteneinsicht. Sie dürfen beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Bestandteile des sie betreffenden Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrensaktes nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen vor Ort Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien beziehungsweise Ausdrucke erstellen lassen.

Einzelne Aktenbestandteile können – etwa aus Gründen des öffentlichen Interesses – von der Akteneinsicht ausgenommen werden.

Weitere Informationen zur Akteneinsicht finden Sie hier.