Medienrecht

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Die KommAustria besteht aus fünf Mitgliedern, die ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der KommAustria obliegen die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) und seine Tochtergesellschaften, die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften sowie die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

Die in diesem Bereich am Bundesverwaltungsgericht zu führenden Verfahren betreffen beispielsweise:

  • Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem Privatradiogesetz (PrR-G) und dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)
  • Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-Gesetz (ORF-G)
  • Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk
  • Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG 2003)
  • sonstige Verfahren gemäß § 120 TKG 2003
  • Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter
  • Verwaltungsstrafverfahren (nach PrR-G, AMD-G und ORF-G)

Die Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide der KommAustria erfolgen in einem Senat, der aus drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern besteht.