Glücksspielrecht
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Finanzen (BMF) in Vollziehung des Glücksspielgesetzes.
Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:
- Überprüfung der Vergabe bzw. Rücknahme von Konzessionen. (Konzessionen sind längstens 15 Jahre gültige, mittels Bescheid erteilte behördliche Bewilligungen.)
- zur Durchführung von „Ausspielungen“ (Lotto und im Rahmen der vergebenen Lottokonzession erlaubte Online-Glücksspiele, Joker, Toto, Klassenlotterie, Bingo, Brieflos, Rubbellose, etc.)
- zum Betrieb einer Spielbank (Casino)
- (vorläufige) Untersagung des Geschäftsbetriebes
- Bestellung einer Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bzw. die Vorschreibung von damit in Zusammenhang stehenden Kosten
Ausgenommen davon sind:
- Beschwerden in Strafverfahren, gegen Betriebsschließungen sowie betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten („kleines Glücksspiel“, wie etwa Bewilligungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken oder virtuelle Walzenspiele). Hier ist das entsprechende Landesverwaltungsgericht zuständig.
- Streitigkeiten zwischen der Spielbankleitung (Casino) und Spielteilnehmern im Hinblick auf die durchgeführten Glücksspiele. Hier sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Die Entscheidung in einem glücksspielrechtlichen Verfahren wird in der Regel durch eine:n Einzelrichter:in getroffen. Ausgenommen davon sind Verfahren, in denen Konzessionen für Spielbanken oder zur Durchführung von „Ausspielungen“ (Lotterien) vergeben oder entzogen wurden. Hier erfolgt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat, der aus drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern besteht.