Schulrecht

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Schulbehörden, den „Bildungsdirektionen“.

Bei den Zentrallehranstalten, den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der Forstfachschule Waidhofen an der Ybbs, tritt an die Stelle der Bildungsdirektion die:der Bundesminister:in für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

  • in Pädagogische Hochschulen eingegliederte Praxisschulen
  • Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V
  • Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV
  • Technologisches Gewerbemuseum
  • Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX
  • Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII
  • Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden

In einigen Fällen geht dem Bescheid der Bildungsdirektion ein sogenanntes Provisorialverfahren voraus, in dem vorerst die Schule eine Entscheidung trifft. Gegen eine solche Entscheidung kann man einen Widerspruch an die Bildungsdirektion erheben, womit die Entscheidung der Schule außer Kraft tritt und die Behörde einen Bescheid erlässt. Im Provisorialverfahren, also im Verfahren gegen eine Entscheidung der Schule, beträgt die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs an die Behörde generell fünf Tage. Erst gegen einen Bescheid der Behörde kann man Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Beispiele für das Provisorialverfahren

  • Nichtbestehen einer Einstufungs-, Aufnahme- oder Eignungsprüfung
  • Nichtberechtigung zum Aufsteigen („Sitzenbleiben“)
  • Nichtbestehen einer Reifeprüfung („Matura“)

Beispiele für sonstige Verfahren

  • Suspendierung vom Schulbesuch
  • Ausschluss von der Schule
  • Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
  • Häuslicher Unterricht