Denkmalschutz

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes.

Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

  • Verfahren betreffend die Unterschutzstellung eines Denkmals von unbeweglichen (z.B. Wohnhäuser, Kirchen, Bildstöcke, antike Hügelgräber) und beweglichen (z.B. Gemälde, Musikinstrumente, archäologische Funde) Gegenständen
  • Anträge auf Bewilligung der Veränderung bzw. Zerstörung bereits geschützter Denkmale
  • Anträge auf Aufhebung des Denkmalschutzes
  • Anträge auf Bewilligung der Ausfuhr von Kulturgut oder Erteilung einer Grabungsbewilligung

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Denkmalschutzgesetz (DMSG).

In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt, wenn angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines – allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden – Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte, die Unterschutzstellung ohne vorhergegangenes Ermittlungsverfahren mittels Mandatsbescheid (gem. § 57 AVG) erwirken. Gegen eine solche Entscheidung kann man beim Bundesdenkmalamt binnen zwei Wochen eine Vorstellung erheben. Diese hat keine aufschiebende Wirkung. In Folge hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Erst gegen den nach diesem Ermittlungsverfahren ergangenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes kann man Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallen jene Verfahren aufgrund des DMSG, welche in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (Wiederherstellung eines Denkmals, Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, Umgebungsschutz) sowie Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des DMSG.