Gerichtsgebühren
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten der Gebühren, die im Rahmen der Justizverwaltung durch die Gerichte des Bundes erlassen werden.
Dabei handelt es sich um Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), dem Gerichtsgebührengesetz (GGG), dem Konsulargebührengesetz 1992 und um Kosten- und Gebührenangelegenheiten im Bereich Justiz (Bundesministerium für Justiz - BMJ).
Gerichtsgebühren nach dem GGG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register zu entrichten sind. Die Einbringung dieser Gebühren ist im GEG geregelt. Die Gebührenansprüche der Zeuginnen bzw. Zeugen, Sachverständigen sowie Dolmetscher:innen sind im GebAG geregelt. Das Konsulargebührengesetz 1992 normiert jene Gebühren, die für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten zu entrichten sind.
Zuständige Behörden für die (in Bescheidform erfolgende) Vorschreibung der einzubringenden Beträge sind nach dem GEG die:der zuständige Gerichtspräsident:in oder Vorsteher:in der Gerichte oder die in deren Auftrag tätigen Kostenbeamtinnen bzw. -beamten oder allenfalls die:der Bundesminister:in für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim BMJ.
Zu beachten ist, dass gegen einen von einer Kostenbeamtin bzw. einem Kostenbeamten gemäß § 7 Abs. 1 GEG erlassenen Mandatsbescheid vorerst nicht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, sondern zunächst eine Vorstellung bei der Behörde einzubringen ist. Die Behörde leitet dann ein Ermittlungsverfahren ein und erlässt einen abschließenden Bescheid. Erst dieser, das Vorstellungsverfahren abschließende Bescheid, kann beim Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden.
Die Zuständigkeit für Streitigkeiten über allfällige dem Gebührenanspruch zugrundeliegende gerichtliche Rechtsakte (z.B. Eintragung ins Grundbuch, Vergleich, Sachverständigengebühren) obliegt den Gerichten im Rahmen der Rechtsprechung und fällt somit nicht in die Justizverwaltung. Damit sind diese Rechtsakte auch der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte entzogen.
Über die allfällige Gewährung einer Verlängerung der vorgeschriebenen Zahlungsfrist (Stundung) oder einer Entrichtung in Teilbeträgen oder eines Nachlasses entscheidet gemäß § 9 GEG die:der Präsident:in des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Nach dem GebAG ist die Gebühr einer Zeugin bzw. eines Zeugen im Justizverwaltungsweg von der bzw. dem Leiter:in des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Diese bzw. dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um eine aus dem Ausland geladene Zeugin bzw. einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann die:der Leiter:in des Gerichts eine:n geeignete:n Bedienstete:n mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und sie:ihn ermächtigen, in ihrem:seinem Namen zu entscheiden. Gegen derartige Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Die Gebühr einer:eines Sachverständigen ist von dem Gericht (der:dem Vorsitzenden) zu bestimmen, vor welchem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Es handelt sich dabei um Akte der Rechtsprechung, die nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden können. Erst gegen die im Rahmen der Einbringung an die Verfahrensparteien erlassenen Bescheide, die Akte der Justizverwaltung darstellen, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.