Dienst- und Disziplinarrecht
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen in Dienstrechtsverfahren der Dienstbehörden und auch der Personalvertretungsaufsichtsbehörde, die Beamtinnen bzw. Beamte des Bundes betreffen. Ebenfalls erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde .
Bei Beamtinnen bzw. Beamten des Bundes handelt es sich im Wesentlichen um die im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF (BDG) erwähnten Angehörigen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes, des Militärischen Dienstes, Universitätslehrer:innen, Lehrer:innen, Schul- und Fachinspektorinnen bzw. Schul- und Fachinspektoren, Beamtinnen bzw. Beamte des Post- und Fernmeldewesens sowie Beamtinnen bzw. Beamte des Krankenpflegedienstes.
Dienstrechtsverfahren umfassen die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses. Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches jeweils als oberste Dienstbehörde zuständig. Jede:r Bundesminister:in kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für den Wirkungsbereich nachgeordneter Dienststellen nachgeordnete Dienstbehörden einrichten.
Disziplinarverfahren werden mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet, wenn aufgrund der Disziplinaranzeige ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung bestehen. Der Einleitungsbeschluss hat die Anschuldigungspunkte bestimmt darzulegen und begrenzt damit den Umfang des Disziplinarverfahrens. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen, ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Personalvertretungsaufsichtsbehörde obliegt im Wesentlichen die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt mit Bescheid. Über Beschwerden gegen Bescheide der Personalvertretungsaufsichtsbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.
Die Zuständigkeit für Streitigkeiten von Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen (Vertragsbedienstete) obliegt nicht dem Bundesverwaltungsgericht, sondern den ordentlichen Gerichten.
Fristen
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen. Es können auch kürzere Beschwerdefristen vorgesehen sein. Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen oder – wenn die:der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses dem Miliz- oder Reservestand angehört – vier Wochen (§ 65 Heeresdisziplinargesetzes 2014 idgF).
Wirkung der Beschwerde
Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen. Insbesondere hat die Beschwerde gegen eine mit Bescheid verfügte Versetzung bzw. (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung keine aufschiebende Wirkung.