Richterinnen und Richter

Berufsrichterinnen und Berufsrichter

Derzeit sind 220 Richterinnen und Richter am Bundesverwaltungsgericht beschäftigt.

Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung - die wiederum Dreiervorschläge des Personalsenats einzuholen hat - ernannt und bilden als Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gemeinsam mit dem Präsidenten und Vizepräsidenten die Vollversammlung.

In dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht gelten für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts die Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltsschaftsdienstgesetzes- RStDG, BGBl. Nr. 305/1961; sie sind weisungsfrei und unabhängig.

Sie entscheiden entweder als Einzelrichter/in oder in Senaten. In einigen Materiengesetzen ist die Beteiligung fachkundiger Laienrichterinnen und Laienrichter vorgesehen.


Einrichtung von Kammern

Die anfallenden Rechtssachen werden entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsverteilung der/dem zuständigen Einzelrichter/in oder Senat zugewiesen. Ob in einer Rechtssache ein/e Einzelrichter/in oder ein Senat zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz beziehungsweise dem jeweiligen Materiengesetz.

Für jede/n Einzelrichter/in und Senat ist eine Gerichtsabteilung eingerichtet; auf Vorschlag des Präsidenten kann der Geschäftsverteilungsausschuss vorsehen, dass diese auf Grund des sachlichen Zusammenhangs ihrer Geschäfte zu Kammern zusammengefasst werden.

Derzeit bestehen am Bundesverwaltungsgericht insgesamt 7 Kammern.

Es sind dies konkret:

Kammer für Fremdenwesen und Asyl, Kammer für Persönliche Rechte und Bildung, Kammer für Soziales, Kammer für Wirtschaft, Kommunikation, Verkehr und Umwelt, Kammer Außenstelle Graz, Kammer Außenstelle Linz sowie Kammer Außenstelle Innsbruck.

Jede Kammer hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden (Richter/in).

Die/Der Kammervorsitzende und ihre/sein Stellvertreter/in werden vom Präsidenten nach Anhörung des Personalsenats für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine vorzeitige Abberufung aus wichtigen dienstlichen Gründen ist möglich.

Die/Der Kammervorsitzende/er hat die Kammer in Justizverwaltungsangelegenheiten unter Verantwortung des Präsidenten und bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter zu leiten und auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung innerhalb der Kammer Bedacht zu nehmen.


Vollversammlung

Die Vollversammlung wählt aus ihrem Kreis die Mitglieder von Personalsenat, Disziplinarsenat, Geschäftsverteilungsausschuss, Controllingausschuss und Dienstsenat und beschließt die Geschäftsordnung und den Tätigkeitsbericht.


Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter

Aus Art. 135 Abs. 1 B-VG ergibt sich die grundsätzliche Möglichkeit, in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichterinnen und Laienrichter an der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vorzusehen.

Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen allgemeinen und besonderen Erfordernissen entsprechen, wobei sowohl die in § 12 BVwGG als auch die in den jeweiligen Materiengesetzen angeführten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 12 Abs. 3 BVwGG sind die in den entsprechenden Materiengesetzen für bestimmte Senatsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehenen fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter vom Bundeskanzler jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten zu beeiden.

Mit Akt vom 9.2.2017, ELAK-Zahl: BVwG-100.098/0002-Präs/2017, hat der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 12 Abs. 3 BVwGG die Außenstellenleiter sowie die Kammervorsitzenden der Kammern Persönliche Rechte und Bildung, Soziales sowie Wirtschaft, Kommunikation, Verkehr und Umwelt ermächtigt, die in ihrem jeweiligen Bereich tätigen fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter zu beeiden.

In Ausübung ihres Amtes sind die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter unabhängig und weisungsfrei.

Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter sind keine Berufsrichterinnen und Berufsrichter und keine Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der Vollversammlung.

Das Amt als fachkundige/r Laienrichter/in ist ein Ehrenamt. Den Laienrichterinnen und Laienrichtern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt worden ist.