Visabeschwerdeverfahren

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen die Versagung eines Visums durch eine österreichische Berufsvertretungsbehörde (Botschaft bzw. Generalkonsulat). Bis 1.1.2014 war in diesen Angelegenheiten kein Rechtsmittel vorgesehen, es bestand nur die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Wo?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Botschaft bzw. Generalkonsulat). 

Beschwerdeverfahren 

Wissenswertes zu Beschwerden 

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 

Geschäftsverteilung

Die Beschwerde ist in deutscher Sprache zu verfassen (§ 11a Fremdenpolizeigesetz - FPG). Der Beschwerde sind sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt korrekter Übersetzung in deutscher Sprache anzuschließen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Neuerungsverbot, es dürfen keine neuen Tatsachen oder Beweise als im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht werden.

Die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer hat nach dem Konsulargebührengesetz eine Gebühr von EUR 200,- zu entrichten. Beschwerden gegen die Versagung eines Einreisetitels im Familienverfahren sind von der Gebühr befreit (§ 35 Abs 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005).

Wirkung der Beschwerde

Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen.

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Botschaft bzw. Generalkonsulat).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen. Wenn die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer keine bevollmächtigte Vertreterin bzw. keinen bevollmächtigten Vertreter im Inland hat, ist die Entscheidung im Ausland durch die Vertretungsbehörde zuzustellen.

Mündliche Verhandlung

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 11a Abs 2 FPG).

Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Berufsvertretungsbehörden mit Erkenntnis oder Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu dem Schluss gelangt, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung des Visums vorliegen.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde führt das Verfahren neuerlich durch.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde aufgrund von Formmängeln mit Beschluss zurückweisen (z.B. wenn die Beschwerde verspätet eingebracht wurde oder die vorgelegten Unterlagen nicht in die deutsche Sprache übersetzt wurden).

Die Entscheidung wird immer durch eine Einzelrichterin bzw. einen Einzelrichter getroffen.

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts orientiert sich in der Regel am allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und beträgt grundsätzlich sechs Monate.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts