Fremdenwesen und Asyl

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend:

  • Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge)
  • Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens („Dublin-Verfahren“)
  • Vergabe von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen
  • Entscheidungen über die Beendigung des Aufenthaltes Fremder in Österreich
  • Organisation von deren Ausreise
  • Verhängung der Schubhaft

Weiters entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

  • Maßnahmenbeschwerden
  • Säumnisbeschwerden
  • Beschwerden gegen die Versagung eines Visums durch eine österreichische Vertretungsbehörde 

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und beträgt – sofern nichts anderes bestimmt ist – 

  • eine Woche bei sog. Flughafenverfahren (§ 33 Abs. 3 Asylgesetz – AsylG)
  • zwei Wochen bei Verfahren nach der Dublin-Verordnung, in bestimmten Fällen der Asylaberkennung und bei Folgeantragsverfahren
  • vier Wochen bei Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz (Asylanträge), sowie bei unbegleiteten Minderjährigen
  • sechs Wochen in Schubhaftverfahren

Wo?

Die Beschwerde gegen Bescheide sowie Säumnisbeschwerden sind bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (BFA). Maßnahmenbeschwerden sind direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Beschwerden gegen die Versagung eines Visums sind bei der jeweiligen Vertretungsbehörde einzubringen.

Beschwerdeverfahren 

Wissenswertes zu Beschwerden 

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 

Geschäftsverteilung

Wirkung einer Beschwerde

Einer Beschwerde gegen Bescheide des BFA kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer in diesen Fällen bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Österreich bleiben darf. Demgegenüber kommt der Beschwerde in „Dublin-Verfahren“ keine aufschiebende Wirkung zu. Diese kann vom Bundesverwaltungsgericht jedoch zuerkannt werden.

Beschwerdevorentscheidung 

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag 

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (BFA).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Bis auf wenige Ausnahmen kann im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine kostenlose Rechtsberatung in Anspruch genommen werden. Diese beinhaltet jedenfalls eine Perspektivenabklärung sowie die Unterstützung und Beratung bei der Einbringung der Beschwerde. Die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater können die Asylwerberinnen und Asylwerber auf Ersuchen auch im Verfahren vertreten. Rechtsberaterinnen und Rechtsberater müssen ein bestimmtes Anforderungsprofil erfüllen und sind zur Objektivität und Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in jenen Fällen entschieden werden, in denen der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt ist.

Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Erkenntnis oder Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde führt das Verfahren neuerlich durch.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

Die Entscheidung wird durch Einzelrichterin bzw. Einzelrichter getroffen.

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts beträgt in Beschwerdeverfahren gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl grundsätzlich sechs Monate.

Für jene Beschwerden, die zwischen 1.11.2017 und 31.5.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind, beträgt die Entscheidungsfrist 12 Monate. Für ab dem 1.6.2018 eingelangte Beschwerden gilt wieder die übliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten.

In „Dublin-Verfahren“ und bei Folgeanträgen hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

In Beschwerdeverfahren über die Schubhaft beträgt die Entscheidungsfrist bei aufrechter Haft eine Woche und in Verfahren über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen zunächst 3 Tage.

Rechtsschutz

Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kann eine ordentliche Revision – wenn diese in der Entscheidung zugelassen wurde – oder ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Voraussetzung ist, dass dem Verfahren eine Rechtsfrage zugrunde liegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Wurde die Entscheidung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verkündet, so hat die Partei zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift Zeit, eine Ausfertigung der Entscheidung zu beantragen. Ein derartiger Antrag ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Zusätzlich oder wahlweise zur Revision kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Diese ist durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Voraussetzung ist die Behauptung, durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht und/oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Wurde die Entscheidung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verkündet, so hat die Partei zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift Zeit, eine Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen. Ein derartiger Antrag ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Für die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist jeweils eine Eingabengebühr von EUR 240,- zu entrichten.

Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 

Wissenswertes rund um Asyl

Wann bekommt man Asyl?

Zunächst muss ein Antrag auf internationalen Schutz (auch: „Asylantrag“) gestellt werden. Dieser beinhaltet den Antrag auf Zuerkennung von Asyl und den Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Ab Einbringung dieses Antrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wird die Fremde als Asylwerberin bzw. der Fremde als Asylwerber bezeichnet.

Der Antrag ist in der Regel bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich einzubringen. Danach werden in der Regel in der Erstaufnahmestelle die ersten Verfahrensschritte im Asylverfahren gesetzt (z.B. Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte, erkennungsdienstliche Behandlung). Die Erstaufnahmestelle ist eine dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zugehörige Behördeneinheit.

Das Zulassungsverfahren steht am Beginn des Asylverfahrens und dient der Abklärung der Frage, ob die Angaben der Asylwerberin bzw. des Asylwerbers zu einer inhaltlichen Prüfung des Antrags in Österreich führen. Das Zulassungsverfahren darf nicht mehr als 20 Tage dauern, es sei denn, es werden Konsultationen nach der Dublin-Verordnung durchgeführt oder es ist schon zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt, mitzuteilen, dass der Antrag abgewiesen werden soll und der Asylwerberin bzw. dem Asylwerber wurde dies innerhalb der Frist mitgeteilt.

Hat die Asylwerberin bzw. der Asylwerber vor der Einreise nach Österreich bereits in einem anderen europäischen Land einen Asylantrag gestellt, entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im sogenannten „Dublin-Verfahren“ ohne inhaltliche Prüfung des Asylantrags über die Zuständigkeit eines anderen europäischen Staates zur Durchführung des Asylverfahrens. Diese Zuständigkeit wird in der Dublin-Verordnung geregelt.

Wird das Asylverfahren in Österreich zugelassen, bekommt die Asylwerberin bzw. der Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (auch Verfahrenskarte), die die Berechtigung der Asylwerberin bzw. des Asylwerbers zur Versorgung in der Erstaufnahmestelle und zum Aufenthalt für die Dauer des Verfahrens dokumentiert.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist die in erster Instanz für das Asylverfahren zuständige Verwaltungsbehörde, die in Form eines Bescheids über den Antrag auf internationalen Schutz entscheidet.

Das Asylverfahren kann im Falle bestimmter, gesetzlich festgelegter Handlungen oder Unterlassungen der Asylwerberin bzw. des Asylwerbers (z.B. freiwillige Abreise) wegen Gegenstandslosigkeit vorzeitig und formlos, ohne inhaltliche Entscheidung beendet werden.

Während des offenen Asylverfahrens darf die Asylwerberin bzw. der Asylwerber nicht abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz), es sei denn, es handelt sich um bestimmte Fälle eines Folgeantrags und im Vorverfahren wurde bereits die Verpflichtung zur Ausreise verfügt.

Die Anträge von Familienangehörigen werden in einem gemeinsamen Verfahren (sogenanntes „Familienverfahren“) einzeln geprüft. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten alle Familienangehörigen denselben Schutzumfang, auch wenn nicht jede bzw. jeder einzelne Angehörige eigenständige Fluchtgründe hat. Als Familienangehörige im Sinne des Asylgesetz 2005 gelten nur Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Partnerinnen und Partner, sofern die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder.

Zum Zweck der Altersbestimmung der bzw. des Fremden kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht eine multifaktorielle Untersuchung angeordnet werden, welche in der Regel aus körperlichen, zahnärztlichen und röntgenologischen Untersuchungen besteht.

Eine Fremde bzw. ein Fremder erhält Asyl, wenn sie bzw. er in ihrem bzw. seinem Herkunftsstaat aus Gründen ihrer bzw. seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt ist.

Voraussetzungen:

  • die bzw. der Fremde kann einen solchen Fluchtgrund glaubhaft machen
  • innerhalb ihres bzw. seines Herkunftsstaates besteht keine Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Sicherheit zu bringen (innerstaatliche Fluchtalternative)
  • die Verfolgung dem Staat zurechenbar ist oder – sofern die Verfolgung von Privatpersonen ausgeht – der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, vor der Verfolgung zu schützen
  • es wurde kein Asylausschlussgrund gesetzt. Ein solcher liegt vor, wenn die bzw. der Fremde etwa eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs darstellt.

Erhält jemand Asyl, bzw. den Status der bzw. des Asylberechtigten, so gilt sie bzw. er als anerkannter Flüchtling.

Wurde der Asylantrag nach dem 15.11.2015 gestellt, so kommt dem Flüchtling eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Fremde, die bereits vor dem 15.11.2015 einen Asylantrag gestellt haben sowie jenen, denen der Status einer oder eines asylberechtigten bis zum 01.06.2016 zuerkannt wurde, haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.

Wann bekommt man subsidiären Schutz?

Bekommt eine Fremde bzw. ein Fremder kein Asyl, ist zu prüfen, ob sie bzw. er subsidiären Schutz erhält. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der bzw. dem Fremden bei ihrer bzw. seiner Rückkehr (zB. infolge eines Bürgerkriegs im Herkunftsstaat oder aus anderen Umständen) ein „ernsthafter Schaden“ droht, der durch das Verhalten von Akteuren (Staat oder private Dritte, sofern der Staat schutzunfähig oder –willens ist) verursacht wird.

Bei Zuerkennung subsidiären Schutzes erhält die bzw. der Fremde den Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten und damit verbunden eine für ein Jahrgültige Aufenthaltsberechtigung, die bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird.

Wann kommt es zu einer Rückkehrentscheidung?

Erhält die bzw. der Fremde in Österreich weder Asyl noch subsidiären Schutz, muss sie bzw. er das Bundesgebiet verlassen. Dies wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid angeordnet (= aufenthaltsbeendende Maßnahme). Dabei besteht zunächst die Pflicht zur freiwilligen Ausreise und danach die Möglichkeit einer zwangsweisen Außerlandesbringung in Form einer Abschiebung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat auch festzustellen, ob die Abschiebung der bzw. des Fremden zulässig ist. Die Abschiebung wäre jedenfalls immer unzulässig, wenn der bzw. dem Fremden durch ihre bzw. seine Rückführung ein „reales Risiko“ einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK („Folterverbot“) drohen würde, ohne dass es dabei – anders als beim subsidiären Schutz – auf eine Verursachung durch Akteure ankommt (z.B. im Fall mangelnder medizinischer Behandlungsmöglichkeit einer schweren Erkrankung im Herkunftsstaat, wobei jedoch im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen).  Entschließt sich die Asylwerberin bzw. der Asylwerber zur freiwilligen Ausreise, kann ihr bzw. ihm Rückkehrhilfe in Form finanzieller Unterstützung gewährt werden.

Die bevorstehende Abschiebung kann unter bestimmten Voraussetzung durch die fremdenpolizeiliche Anhaltung der bzw. des Fremden gesichert werden (= Schubhaft). Diese muss mit Bescheid angeordnet worden sein. Bei unmündigen Minderjährigen besteht ein Schubhaftverbot. Liegen die Voraussetzungen für die Schubhaft vor, können an deren Stelle mit Bescheid gelindere Mittel angeordnet werden, wie etwa eine Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in einer bestimmten Einrichtung.

Wird die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Auflage verbunden, dass die bzw. der Fremde für immer oder für eine bestimmte Zeit das Hoheitsgebiet Österreichs nicht mehr betreten darf, spricht man von einem Einreiseverbot.

Rückkehrberatung kann in jedem Verfahrensstadium in Anspruch genommen werden. Diese beinhaltet eine Beratung über Perspektiven während und nach Abschluss des Asylverfahrens sowie die Unterstützung bei der Beschaffung von Dokumenten, bei der Versorgung bis zur Ausreise, bei der konkreten Durchführung der Heimreise und bei der Vermittlung von lokalen Hilfsorganisationen im Herkunftsstaat.

Von einer Rückkehrentscheidung kann abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Dabei wird zB. geprüft:

  • Dauer des bisherigen Aufenthaltes
  • Intensität des bestehenden Familienlebens
  • Grad der Integration (zB. Deutschkenntnisse, Erwerbstätigkeit)
  • Schutzwürdigkeit des Privatlebens (ausgeprägte soziale, persönliche und wirtschaftliche Bindungen)
  • strafgerichtliche Unbescholtenheit
  • bestehende Bindungen zum Herkunftsstaat

Es erfolgt eine Abwägung der persönlichen Interessen der bzw. des Fremden an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Vollzug asyl- und fremdenrechtlicher Vorschriften.

Ist eine Rückkehr im Ergebnis nicht zumutbar, erhält die bzw. der Fremde einen auf vorerst zwölf Monate befristeten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.