Behindertenangelegenheiten

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Sozialministeriumservice.

Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

  • Behindertenpass
  • Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der begünstigten Behinderten (diese liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % festgestellt wird)
  • Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von begünstigten Behinderten
  • Vorschreibung der Ausgleichstaxe und Zuerkennung von Prämien
  • Sozialentschädigungsgesetze

Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten erhält die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber vom Sozialministeriumservice eine Prämie. Unternehmen, die 25 oder mehr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte eine begünstigte Behinderte bzw. einen begünstigten Behinderten einzustellen. Wenn diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, wird der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Sozialministeriumservice alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben. 

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt sechs Wochen.

Wo?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Sozialministeriumservice).

Beschwerdeverfahren

Wissenswertes zu Beschwerden

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsverteilung

Wirkung der Beschwerde

Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen.

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Sozialministeriumservice).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.

Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Sozialministeriumservice mit Erkenntnis oder Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde führt das Verfahren neuerlich durch.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

In Verfahren betreffend Behindertenpass wird die Entscheidung durch einen Senat getroffen, der aus zwei Richterinnen bzw. Richtern des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer fachkundigen Laienrichterin bzw. einem fachkundigen Laienrichter besteht. Als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter wirkt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung an der Entscheidung mit.

In Verfahren betreffend die Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der begünstigten Behinderten wird die Entscheidung durch einen Senat getroffen, der aus zwei Richterinnen bzw. Richtern des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer fachkundigen Laienrichterin bzw. einem fachkundigen Laienrichter besteht. Als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter wirkt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung an der Entscheidung mit.

In Verfahren betreffend einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von begünstigten Behinderten wird die Entscheidung durch einen Senat getroffen, der aus einer Richterin bzw. einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts sowie vier fachkundigen Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern besteht. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter wirken jeweils zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Arbeitgeberinnen- bzw. Arbeitgeberseite, eine Vertreterin der Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerseite und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung an der Entscheidung mit.

In Verfahren betreffend die Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Zuerkennung von Prämien wird die Entscheidung durch einen Senat getroffen, der aus einer Richterin bzw. einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern besteht. Als fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter wirken jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Arbeitgeberinnen- bzw. Arbeitgeberseite sowie der Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerseite an der Entscheidung mit.

In Verfahren betreffend Sozialentschädigungsgesetze wird die Entscheidung durch einen Senat getroffen, der aus zwei Richterinnen bzw. Richtern des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer fachkundigen Laienrichterin bzw. einem fachkundigen Laienrichter besteht. Als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter wirkt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, bzw. eine von der Opferfürsorgekommission vorgeschlagene Vertreterin bzw. ein von der Opferfürsorgekommission vorgeschlagener Vertreter an der Entscheidung mit.

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts orientiert sich in der Regel am allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und beträgt grundsätzlich sechs Monate.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts