Arbeitslosenversicherung

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice (AMS) insbesondere betreffend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Das Arbeitslosengeld ist für den Zweck der Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitssuche vorgesehen. Voraussetzungen für die Auszahlung von Arbeitslosengeld sind Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit. Außerdem müssen die vereinbarten Termine beim AMS eingehalten werden.

Die Entscheidungen betreffen im Wesentlichen:

  • Bestehen und Dauer (insb. Beginn) eines Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld, Pensionsvorschuss, Altersteilzeitgeld, Umschulungsgeld)
  • Ruhen eines Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung (zB. während Auslandsaufenthalt oder Bezuges von Krankengeld)
  • Verlust des Anspruchs auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (zB. bei Unterlassung einer Kontrollmeldung, unentschuldigtes Nichterscheinen zu einem vereinbarten Kontrolltermin oder bei „Vereitelung“):
    • Weigerung, eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung aufzunehmen
    • Weigerung der Entsprechung eines Auftrags zur Nach- bzw. Umschulung ohne Grund
    • Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
    • fehlende Bereitschaft, auf Aufforderung einen Nachweis über ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu erbringen
  • Widerruf und in der Folge die Rückforderung einer Leistung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld) aus der Arbeitslosenversicherung, zB.
    • bei Vorliegen eines voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses während des Bezuges von Arbeitslosengeld, zB. Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze
    • bei versehentlich zu hoch berechnetem Bezug
  • Fragen über die österreichische Zuständigkeit (Personen mit unterschiedlichem Wohn- und Beschäftigungsmitgliedstaat)  

Für genauere Informationen zum AMS und seinen Aufgaben wird auf die Website des AMS (http://www.ams.at/) verwiesen. 

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Wo?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (regionale Geschäftsstelle des AMS).

Beschwerdeverfahren

Wissenswertes zu Beschwerden

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsverteilung

Wirkung der Beschwerde

Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen.

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (regionale Geschäftsstelle des AMS).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.

Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des AMS mit Erkenntnis oder Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde führt das Verfahren neuerlich durch.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

Die Entscheidung wird durch einen Senat getroffen, der aus einer Richterin bzw. einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts sowie zwei Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern besteht. Als Laienrichterinnen und Laienrichter fungieren jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer. 

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts orientiert sich in der Regel am allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und beträgt grundsätzlich sechs Monate.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts