Maßnahmenbeschwerde

Spricht ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der Gesetze einen Befehl oder übt es Zwang aus, beispielsweise durch Festnahme oder Abnahme bestimmter Gegenstände, kann gegen diese Maßnahmen eine Beschwerde erhoben werden, wenn sich die:der Betroffene durch die Ausübung der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in ihren:seinen Rechten verletzt fühlt. Man spricht von einer Maßnahmenbeschwerde.

Die Frist für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde beträgt sechs Wochen.

Die Beschwerdefrist beginnt ab Kenntnis der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu laufen. Wenn die:der Betroffene durch die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt aber daran gehindert war, von ihrem:seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, beginnt die sechswöchige Frist erst mit dem Wegfall der Hinderung zu laufen.

Achtung: Die Maßnahmenbeschwerde muss beim Bundesverwaltungsgericht selbst eingebracht werden!

Die Maßnahmenbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sie kann aber von der:dem Beschwerdeführer:in beantragt werden. Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung muss das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.