Weisungsbeschwerde im Schulrecht

Gegen Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses eines Kollegiums einer Schulbehörde des Bundes untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen Verordnung angeordnet wird, kann aufgrund eines Beschlusses des Kollegiums binnen vier Wochen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat.

Die Beschwerde muss bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, deren Organ die Weisung erteilt hat.

Die Beschwerde muss schriftlich eingebracht werden. Sie muss nicht von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt verfasst und unterschrieben sein.