Bescheidbeschwerde

Im Bescheid einer Verwaltungsbehörde findet sich am Ende eine Rechtsmittelbelehrung. Daraus ergibt sich, binnen welcher Frist die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht besteht. In der Regel beträgt diese Frist vier Wochen, sie kann aber auch kürzer oder länger sein. Es empfiehlt sich daher, die Rechtsmittelbelehrung des anzufechtenden Bescheides genau zu beachten.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beginnt in der Regel mit der Zustellung des Bescheides.

Wurde der Bescheid nicht persönlich von der Briefträgerin bzw. vom Briefträger übernommen, ist zu beachten, dass die Frist grundsätzlich schon mit der Hinterlegung beim Postamt durch die Briefträgerin bzw. den Briefträger - und nicht erst mit der Abholung des Bescheides – beginnt.

Wenn der Bescheid mündlich verkündet wurde, beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag der Verkündung zu laufen.

Die Beschwerde muss bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Man bezeichnet diese Behörde im Beschwerdeverfahren als „belangte Behörde“. 

Die Beschwerde muss nicht von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt verfasst und unterschrieben sein.

Der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, diese kann aber sowohl von der Behörde als auch vom Bundesverwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden.

Vorverfahren bei Bescheidbeschwerde

Die Verwaltungsbehörde, die den bekämpften Bescheid erlassen hat, hat nach Einlangen der Beschwerde folgende Möglichkeiten:

Sollte die Partei mit dieser Entscheidung nicht zufrieden sein, kann sie beantragen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden soll (sogenannter Vorlageantrag).

Solange die Bescheid erlassende Behörde mit dem Vorverfahren befasst ist, sind alle Schriftsätze bei dieser einzubringen.