Maßnahmenbeschwerde

Spricht ein Verwaltungsorgan in Vollziehung der Gesetze einen Befehl oder übt es Zwang aus, beispielsweise durch Festnahme oder Abnahme bestimmter Gegenstände, kann gegen diese Maßnahmen eine Beschwerde erhoben werden, wenn sich die bzw. der Betroffene durch die Ausübung der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in ihren bzw. seinen Rechten verletzt fühlt. Man spricht von einer Maßnahmenbeschwerde.

Die Frist für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde beträgt sechs Wochen.

Die Beschwerdefrist beginnt ab Kenntnis der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu laufen. Wenn die bzw. der Betroffene durch die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt aber daran gehindert war, von ihrem bzw. seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, beginnt die sechswöchige Frist erst mit dem Wegfall der Hinderung zu laufen.

Achtung: Die Maßnahmenbeschwerde muss beim Bundesverwaltungsgericht selbst eingebracht werden!

Die Maßnahmenbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sie kann aber von der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer beantragt werden. Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung muss das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.