Behindertenangelegenheiten

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Sozialministeriumservice.

Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

  • Behindertenpass
  • Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der begünstigten Behinderten (diese liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % festgestellt wird)
  • Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von begünstigten Behinderten
  • Vorschreibung der Ausgleichstaxe und Zuerkennung von Prämien
  • Sozialentschädigungsgesetze

Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten erhält die:der Dienstgeber:in vom Sozialministeriumservice eine Prämie. Unternehmen, die 25 oder mehr Dienstnehmer:innen beschäftigen, sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte eine:n begünstigte:n Behinderte:n einzustellen. Wenn diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, wird der:dem Dienstgeber:in vom Sozialministeriumservice alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben.

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt sechs Wochen.

In Verfahren betreffend Behindertenpass wird die Entscheidung durch einen Senat getroffen, der aus zwei Richterinnen bzw. Richtern des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer:einem fachkundigen Laienrichter:in besteht. Als fachkundige:r Laienrichter:in wirkt ein:e Vertreter:in der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung an der Entscheidung mit.

In Verfahren betreffend die Zugehörigkeit einer Person zum Kreis der begünstigten Behinderten wird die Entscheidung durch einen Senat getroffen, der aus zwei Richterinnen bzw. Richtern des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer:einem fachkundigen Laienrichter:in besteht. Als fachkundige:r Laienrichter:in wirkt ein:e Vertreter:in der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung an der Entscheidung mit.

In Verfahren betreffend einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von begünstigten Behinderten wird die Entscheidung durch einen Senat getroffen, der aus einer:einem Richter:in des Bundesverwaltungsgerichts sowie vier fachkundigen Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern besteht. Als fachkundige Laienrichter:innen wirken jeweils zwei Vertreter:innen der Arbeitgeber:innenseite, eine Vertreterin der Arbeitnehmer:innenseite und ein:e Vertreter:in der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung an der Entscheidung mit.

In Verfahren betreffend die Vorschreibung der Ausgleichstaxen und Zuerkennung von Prämien wird die Entscheidung durch einen Senat getroffen, der aus einer:einem Richter:in des Bundesverwaltungsgerichts sowie zwei fachkundigen Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern besteht. Als fachkundige Laienrichter:innen wirken jeweils ein:e Vertreter:in der Arbeitgeber:innenseite sowie der Arbeitnehmer:innenseite an der Entscheidung mit.

In Verfahren betreffend Sozialentschädigungsgesetze wird die Entscheidung durch einen Senat getroffen, der aus zwei Richterinnen bzw. Richtern des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer:einem fachkundigen Laienrichter:in besteht. Als fachkundige:r Laienrichter:in wirkt ein:e Vertreter:in der Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, bzw. ein:e von der Opferfürsorgekommission vorgeschlagene:r Vertreter:in an der Entscheidung mit.