Arbeitslosenversicherung

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice (AMS) insbesondere betreffend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Das Arbeitslosengeld ist für den Zweck der Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitssuche vorgesehen. Voraussetzungen für die Auszahlung von Arbeitslosengeld sind Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit. Außerdem müssen die vereinbarten Termine beim AMS eingehalten werden.

Die Entscheidungen betreffen im Wesentlichen:

  • Bestehen und Dauer (insb. Beginn) eines Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld, Pensionsvorschuss, Altersteilzeitgeld, Umschulungsgeld)
  • Ruhen eines Anspruches aus der Arbeitslosenversicherung (zB. während Auslandsaufenthalt oder Bezuges von Krankengeld)
  • Verlust des Anspruchs auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (zB. bei Unterlassung einer Kontrollmeldung, unentschuldigtes Nichterscheinen zu einem vereinbarten Kontrolltermin oder bei „Vereitelung“):
    • Weigerung, eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung aufzunehmen
    • Weigerung der Entsprechung eines Auftrags zur Nach- bzw. Umschulung ohne Grund
    • Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
    • fehlende Bereitschaft, auf Aufforderung einen Nachweis über ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu erbringen
  • Widerruf und in der Folge die Rückforderung einer Leistung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld) aus der Arbeitslosenversicherung, zB.
    • bei Vorliegen eines voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses während des Bezuges von Arbeitslosengeld, zB. Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze
    • bei versehentlich zu hoch berechnetem Bezug
  • Fragen über die österreichische Zuständigkeit (Personen mit unterschiedlichem Wohn- und Beschäftigungsmitgliedstaat)

Für genauere Informationen zum AMS und seinen Aufgaben wird auf die Website des AMS (www.ams.at) verwiesen.

Die Entscheidung wird durch einen Senat getroffen, der aus einer:einem Richter:in des Bundesverwaltungsgerichts sowie zwei Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern besteht. Als Laienrichter:innen fungieren jeweils ein:e Vertrete:rin der Arbeitgeber:innen sowie der Arbeitnehmer:innen.