Ausländerbeschäftigung

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservice (AMS) betreffend folgender Erteilung bzw. Ausstellung:

  • Rot-Weiß-Rot-Karte (für Schlüsselkräfte)
  • Rot-Weiß-Rot-Karteplus (für Schlüsselkräfte und fortgeschritten integrierte Ausländer:innen)
  • Blauen Karte EU (für EU-Schlüsselkräfte)
  • Aufenthaltsbewilligung – Künstler (für unselbständige Künstler:innen)
  • Beschäftigungsbewilligung (zB. für Studierende)
  • Sicherungsbescheinigung (zB. für Saisoniers)
  • Anzeigebestätigung (zB. für Au-Pairs)
  • Freizügigkeitsbestätigung (für Kroatinnen und Kroaten)
  • Entsendebewilligung (für Betriebsentsandte)
  • EU-Entsendebestätigung (für EU-Betriebsentsandte)
  • Befreiungsscheines (für Türkinnen und Türken)
  • Ausnahmebestätigung (zB. für Familienangehörige von Österreicherinnen bzw. Österreichern oder EU-Bürgerinnen bzw. EU-Bürgern)

Die:der Arbeitgeber:in braucht eine Beschäftigungsbewilligung, wenn die ausländische Arbeitskraft zwar einen Aufenthaltstitel besitzt oder Niederlassungsfreiheit genießt, aber zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht ohne eine zusätzliche Genehmigung berechtigt ist. Die Beschäftigungsbewilligung gibt es als reguläre Bewilligung (mit maximal zwölfmonatiger Geltungsdauer) oder als Saison- oder Kontingentbewilligung mit sechsmonatiger bzw. in bestimmten Fällen neunmonatiger Geltungsdauer. Die erteilte Beschäftigungsbewilligung gilt für einen bestimmten, örtlichen und beruflich definierten Arbeitsplatz und kann nicht auf andere Arbeitgeber:innen übertragen werden.

Eine Sicherheitsbescheinigung dient der Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften, die befristet in Österreich beschäftigt werden sollen und nicht zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen Aufenthaltstitel verfügen, der die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht zulässt.

Für die Entsendung von Arbeitskräften aus Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes) muss eine Entsendebewilligung beantragt werden. Sie wird grundsätzlich nur erteilt, wenn die Arbeiten insgesamt nicht länger als sechs Monate dauern und die Entsendung der einzelnen Arbeitskraft vier Monate nicht übersteigt.

Für genauere Informationen zum AMS und seinen Aufgaben wird auf die Website des AMS (www.ams.at) verwiesen.

Wirkung der Beschwerde

Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer etsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines haben keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Entscheidungen

Die Entscheidung wird durch einen Senat getroffen, der aus einer:einem Richter:in des Bundesverwaltungsgerichts sowie zwei Laienrichterinnen bzw. Laienrichtern besteht. Als Laienrichter:innen fungieren jeweils ein:e Vertreter:in der Arbeitgeber:innen- sowie der Arbeitnehmer:innenseite.