Formulare Verfahrenshilfe

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Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG

Hier finden Sie das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis und Merkblatt.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.


Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe iZm Beugehaft gemäß § 5 VVG

Hier finden Sie das – in deutscher Sprache – auszufüllende Antragsformular samt Vermögensbekenntnis iZm Beschwerden gemäß § 10a VVG sowie Versionen in EnglischRussisch und Arabisch.


Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision

Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß § 61 Abs. 2 VwGG entscheidet das Verwaltungsgericht, wenn es in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, über den Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss.

Gemäß § 61 VwGG iVm § 64 ZPO kann die Verfahrenshilfe

1) die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der

a) Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24a Abs. 1 VwGG,

b) Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,

c) Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer,

d) notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes (diese

umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten)

sowie

2) die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen.

Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die zu 1) angeführten Befreiungen mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.

Die Verfahrenshilfe befreit dagegen nicht von den Kosten, die im Falle der Abweisung der Revision den anderen Parteien im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes zu ersetzen sind.

Verfahrenshilfeantrag ordentliche Revision