Änderung der VwG-Eingabengebührverordnung
Am 1. Juli 2025 tritt eine Novelle der VwG-Eingabengebührverordnung in Kraft, durch die auch die Eingabengebühren am BVwG betroffen sind. Die neue Rechtslage ist auf alle Eingaben anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden.
Entsprechend der Änderung beträgt die Pauschalgebühr „für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge“ nunmehr € 50,-- (anstatt € 30,--) und für Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nunmehr € 25,-- (anstatt € 15,--).
Zudem wurde klargestellt, dass nicht jeder Antrag bei einem Verwaltungsgericht einer (Pauschal-)Gebühr unterliegt, sondern nur jene Anträge, die auch ein Verfahren bei einem Verwaltungsgericht einleiten. Beilagen und sonstige (nicht verfahrensleitenden) Eingaben sind daher nicht separat gebührenpflichtig.