Verein „Österreichischer Seniorenbund“ keine Teilorganisation der ÖVP

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Verein Teil einer politischen Partei? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeverfahren der Österreichischen Volkspartei (ÖVP) gegen eine Entscheidung des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats (UPTS). Dabei kam der Richter:innensenat des BVwG am 29.7.2025 zum Entschluss, dass der Verein „Österreichischer Seniorenbund“ keine Teilorganisation der ÖVP ist.

Das BVwG zog dazu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) heran und entschied, dass vor allem formale Kriterien erfüllt sein müssen. Ein Verein muss in den Organisationsstatuten der Partei angeführt sein, damit er als sogenannte „Gliederung der Partei“ gilt. Personelle oder inhaltliche Überschneidungen sind nicht relevant. Der Fokus auf inhaltliche Kriterien würde dazu führen, dass sich jeder Verein, schlimmstenfalls gegen den Willen einer Partei, als Teilorganisation verstehen könnte.

Im konkreten Fall hatte der UPTS am 17.1.2023 gegenüber der ÖVP eine Geldbuße verhängt. Die Behörde argumentierte, dass der Verein „Österreichischer Seniorenbund“ aufgrund inhaltlicher und personeller Parallelen ein Teil der ÖVP sei und daher dessen Einnahmen und Ausgaben im Rechenschaftsbericht auszuweisen seien. Die ÖVP erhob daraufhin Beschwerde beim BVwG.

Das BVwG ermittelte, dass sowohl eine offizielle Teilorganisation „ÖVP Senioren“, die bis 2021 ebenfalls noch „Österreichischer Seniorenbund“ hieß, als auch der gemeinnützige Verein „Österreichischer Seniorenbund“ nebeneinander existieren. Weder in den Statuten der ÖVP noch in denen der Teilorganisation findet sich eine organisatorische Verbindung zum Verein und dessen Vertretungen auf Landesebene. Zwar gibt es personelle und strukturelle Überschneidungen, es bestehen aber (ausgenommen bei zwei Vereinen auf Landesebene) keine Verpflichtungen gegenüber der Partei. Kontrollen oder Sanktionen durch die Partei gegenüber den Vereinen sind in den Statuten nicht vorgesehen.

Bisher gibt es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) dazu, ob ausschließlich formale Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als „Gliederung einer Partei“ zu gelten. Deshalb hat das BVwG eine ordentliche Revision zugelassen. Der UPTS nützt dieses Rechtsmittel und hat am 15.9.2025 Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Erkenntnis vom 29.7.2025: RIS - W271 2268294-1 - Entscheidungstext - Bundesverwaltungsgericht (BVwG)