Universität Wien muss Prüfungsergebnisse und Evaluierungen von Lehrveranstaltungen herausgeben

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat am 27.02.2026 entschieden, dass die Universität Wien teilweise Auskunft zu Prüfungsergebnissen und Lehrveranstaltungsevaluierungen erteilen muss und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

Im September 2025 hatte ein Mitglied der Studierendenvertretung der Universität Wien Informationsbegehren im Sinne des IFG an die Universität gestellt, um Informationen über Statistiken zu Noten bzw. Prüfungsergebnissen sowie Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluierungen seit dem Wintersemester 2023 zu erhalten.

Die Universität Wien hat das Informationsbegehren im Dezember 2025 mit Bescheid abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die begehrten Informationen ausschließlich internen Evaluations- und Steuerungszwecken dienten. Zudem könne die Herausgabe Rückschlüsse auf die Tätigkeit einzelner Lehrpersonen ermöglichen und deren Persönlichkeitsrechte gefährden. Nachdem der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob, wurde der Fall im Februar 2026 mündlich vor dem BVwG verhandelt.

Public watchdog und Datenschutz

Das BVwG hat der Beschwerde teilweise stattgegeben. Die Universität muss die begehrten Informationen teilweise herausgeben. Grund dafür ist, dass Studierendenvertretungen aus Sicht des BVwG eine vergleichbare Funktion wie sogenannte „public watchdogs“ (Personen, die die Arbeit von NGOs, Behörden oder öffentliche Einrichtungen im Interesse der Öffentlichkeit überwachen) ausüben, ihnen daher eine besondere Stellung im Sinne von Art. 10 EMRK zukommt. Dies wird auch durch ihren gesetzlichen Auftrag im Hochschulgesetz unterstrichen.

In seiner Entscheidung ist das BVwG vor allem auf die datenschutzrechtlichen Bedenken der Universität eingegangen. Hinsichtlich möglicher Rückschlüsse auf Lehrende hielt das BVwG fest, dass bereits Namen und berufliche Kontaktdaten der Lehrenden öffentlich zugänglich sind, weshalb diesen Informationen im Rahmen der Interessenabwägung ein geringeres Schutzgewicht zukommt, als dies etwa im Fall höchstpersönlicher Informationen (wie etwa Gesundheitsdaten) der Fall wäre.

Anders verhält es sich bei Informationen betreffend einzelner Studierender die an den betreffenden Lehrveranstaltungen teilnehmen. Diesbezüglich hat das BVwG ausgesprochen, dass Informationen zu einzelnen Lehrveranstaltungen erst ab einer Teilnehmeranzahl von zumindest fünf Studierenden zu erteilen sind, um Rückschlüsse auf einzelne Personen zu verhindern.

Da die vorliegende Entscheidung auf einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung basiert, sohin nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 abhängt, wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht zugelassen.

Entscheidung vom 27.02.2026: RIS - W292 2331934-1 - Entscheidungstext - Bundesverwaltungsgericht (BVwG)