Treuhandlösung für Volksbegehren „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ aus formellen Gründen abgelehnt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat am 09.02.2026 entschieden, dass der Beschwerde bezüglich Einleitung des Volksbegehrens „Für ein Bundes-Jagdgesetz“ aus formellen Gründen nicht stattgegeben wird. Damit bestätigt das BVwG die Entscheidung des Bundesministeriums für Inneres (BMI) und weist die Beschwerde ab.

Volkbegehren sind ein wichtiger Bestandteil der politischen Beteiligung der Bevölkerung in einer Demokratie. Damit diese unbeeinflusst stattfinden können, wird das Volksbegehrengesetz sehr streng anhand seines expliziten Wortlautes ausgelegt – der Spielraum für Interpretationen ist gering. Bei Einleitungsanträgen sieht das Gesetz ausdrücklich ein Konto mit gemeinsamer Zeichnungsberechtigung vor. Im konkreten Fall wurde an Stelle des geforderten Kontonachweises eine Treuhandvereinbarung beigelegt. Auch wenn es aus wirtschaftlicher Sicht keinen Unterschied macht, hat der Antrag durch die Angabe eines Treuhandkontos die strengen gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Daher hat das BVwG die Beschwerde abgewiesen.

Mögliche nächste Schritte

Die Initiator:innen können ein ähnliches Volksbegehren erneut anmelden und, sobald die erforderliche Zahl von mindestens 8.969 Unterstützungserklärungen erreicht ist, erneut einen Einleitungsantrag stellen. Die Entscheidung des BVwG kann der Beschwerdeführer gemäß den verfassungsgesetzlichen Bestimmungen binnen vier Wochen beim Verfassungsgerichtshof anfechten.

Weitere aktuelle Entscheidungen zu Volksbegehren

In einem weiteren Verfahren hat das BVwG entschieden, der Anmeldung eines Volksbegehrens aus formellen Gründen nicht stattzugeben. Der Anmeldung wurden dabei Grafiken hinzugefügt. Das Volksbegehrengesetz spricht hinsichtlich der Anmeldung explizit von „Text“, weshalb Bilder im Zuge der Anmeldung des Volksbegehrens nicht eingebracht werden können.

In einem weiteren Verfahren hat das BVwG einen Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit eines Volksbegehrens zurückgewiesen. Ein solches Recht einzelner unbeteiligter Staatsbürger:innen auf Überprüfung hinsichtlich angemeldeter, eingeleiteter oder abgeschlossener Volksbegehren durch das BVwG ist weder in der österreichischen Bundesverfassung noch im Volksbegehrengesetz vorgesehen.

Entscheidungen vom 9.2.2026: