S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Schwechat - Süßenbrunn, 1. Verwirklichungsabschnitt Groß-Enzersdorf - Süßenbrunn

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden von Bürgerinitiativen, anerkannten Umweltorganisationen sowie von Nachbarinnen/Nachbarn gegen die wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungen für den Nordabschnitt der S1 Wiener Außenring Schnellstraße behandelt. Dabei wurden umfangreiche ergänzende Ermittlungstätigkeiten unter Heranziehung von Sachverständigen aus diversen Fachgebieten durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse mit den Verfahrensparteien an mehreren Verhandlungstagen erörtert.

Der zuständige Senat kam zum Schluss, dass die angefochtenen Bescheide teilweise abzuändern sind. Für die Realisierung des ersten Verwirklichungsabschnitts der S1 Wiener Außenring Schnellstraße liegen somit nunmehr alle Genehmigungen rechtskräftig vor.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das (gesamte) Bundesstraßenbauvorhaben der S1 Wiener Außenring Schnellstraße (Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn) bereits im Mai 2018 genehmigte, folgten nun die wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungen für den ersten Verwirklichungsabschnitt. Eine derartige Aufteilung des UVP-Verfahrens ist im dritten Abschnitt des UVP-Gesetzes vorgesehen, worunter auch das Bundesstraßenbauvorhaben der S1 Wiener Außenring Schnellstraße (Schwechat – Süßenbrunn) fällt.

Die Ergebnisse der behördlichen Verfahren der Landeshauptleute von Wien und Niederösterreich betreffend die wasserrechtlichen Bewilligungen wurden durch den Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt. Das Beschwerdeverfahren ergab, dass weder eine Beeinträchtigung des Grundwassers noch von Oberflächengewässern zu befürchten ist. In Bezug auf die naturschutzrechtlichen Bewilligungen ergänzte der Senat die behördlichen Verfahren der Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22) und der BH Gänserndorf in wesentlichen Punkten. So wurden umfangreiche zusätzliche Auflagen zum Schutz betroffener Vögel, Fledermäuse und sonstiger Kleintiere erlassen. Darüber hinaus wurden zahlreiche Maßnahmen zur Erhaltung der Erholungswirkung der Landschaft auf den Weg gebracht. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Entscheidung aus Sicht des Senats nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Für den zweiten Verwirklichungsabschnitt, die Tunnelstrecke zwischen Groß-Enzersdorf und Schwechat („Lobautunnel“), liegen derzeit noch nicht alle behördlichen Genehmigungsverfahren vor. Erst nach Vorliegen der behördlichen Genehmigungen können allfällige dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht behandelt werden.

BVwG-Erkenntnis vom 12.04.2021 W104 2223378-1/102E und W104 2223821-1/14E (naturschutzrechtliches Verfahren)

BVwG-Erkenntnis vom 12.04.2021 W104 2226044-1/57E und W104 2225343-1/15E (luftfahrt- und wasserrechtliches Verfahren)