Kreditauskunftei muss nachvollziehbare Auskunft über die Berechnung des Bonitätswerts erteilen

In mehreren Beschwerdeverfahren entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), dass eine Kreditauskunftei zwei anfragenden Personen eine ausreichende, nachvollziehbare und verständliche Auskunft über die Berechnung ihres Bonitätswerts erteilen muss. Auch die verwendeten statistischen Daten sind nach Ansicht des Gerichts an die Personen zu beauskunften, wenn diese bei der Berechnung des Bonitätswerts mit den Personen verknüpft werden. Damit folgt das BVwG der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Zwei Privatpersonen hatten bei einer Kreditauskunftei Auskunft über die sie betreffenden dort gespeicherten Daten begehrt. Da die beiden Privatpersonen eine aus ihrer Sicht unzureichende Auskunft erhalten hatten und ihnen die Informationen zur Berechnung ihres Bonitätswerts mit der Begründung, es handle sich dabei um „Geschäftsgeheimnisse“, verweigert wurde, erhoben sie Beschwerde an die Datenschutzbehörde.

Die Datenschutzbehörde erkannte den beiden Beschwerdeführern zu, dass ihnen die Kreditauskunftei auch über das Zustandekommen der sogenannten Bonitätsscores – die Berechnung der statistischen Wahrscheinlichkeit von Zahlungsausfällen – Auskunft geben müsse. Eine Übermittlung des Bonitätswertes ohne Erklärung reiche nicht aus. Darüber hinaus seien aus Sicht der Behörde alle personenbezogenen Informationen ausreichend erteilt worden. Sowohl die Kreditauskunftei als auch die Privatpersonen erhoben gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde Beschwerde an das BVwG.

In seinen Erkenntnissen bestätigte der Senat nun teilweise die Entscheidung der Datenschutzbehörde. Der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) folgend, besteht ein Recht auf Erläuterung des Verfahrens und der Grundsätze einer automatisierten Entscheidungsfindung wie im Fall der Berechnung des Bonitätsscores. Die Informationen müssen den betroffenen Personen präzise, transparent und verständlich erklärt werden. Sie müssen nachvollziehen können, weshalb sie einem bestimmten Bewertungsergebnis zugeordnet wurden. Einer Offenlegung der gesamten Berechnungsmethode oder des dahinterliegenden Algorithmus bedarf es hingegen nicht.

Aus Sicht des BVwG müssen aber auch statistische Daten, die bei der Bonitätsprüfung verwendet werden, beauskunftet werden. Diese Daten beruhen zwar auf gesamtwirtschaftlichen Erwägungen, werden aber bei der Berechnung des Bonitätswerte in einen Bezug zur konkreten Person gesetzt und sind daher als personenbezogene Daten gemäß DSGVO zu beauskunften. Die Kreditauskunftei hat nun vier Wochen Zeit, den gerichtlichen Leistungsauftrag zu erfüllen und die noch fehlenden Informationen an die beiden Privatpersonen zu übermitteln.

Da der EuGH bereits in zwei Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen Stellung bezogen hat und sich auch der VwGH bereits in Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung mit einem vergleichbaren Sachverhalt befasst hat, wurde die ordentliche Revision an den VwGH nicht zugelassen.