Genehmigungen für Projekt „Attraktivierung Verbindungsbahn“ unter verschiedenen Auflagen bestätigt

Das Vorhaben „Attraktivierung Verbindungsbahn“ darf unter Auflagen gebaut werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach einem umfassenden Nachprüfungsverfahren entschieden. Bereits während des Verfahrens hat die Projektwerberin Änderungen am Projekt vorgenommen und zusätzliche Maßnahmen vorgesehen. Ausgehend von den gerichtlich eingeholten Gutachten schreibt das Gericht in seiner schriftlichen Entscheidung nun weitere Auflagen vor. Die Beschwerden gegen das Vorhaben wurden im Ergebnis abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

Das Vorhaben „Attraktivierung Verbindungsbahn“ umfasst den Bau von drei Bahnstreckenabschnitten im Südwesten von Wien. Die Wiener Landesregierung und das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hatten jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und 2022 das Vorhaben genehmigt. Dagegen wurden mehrere Beschwerden an das BVwG erhoben, unter anderem von einer Umweltorganisation, drei Bürgerinitiativen, einem Verein, einem Unternehmen und mehreren Privatpersonen. Davon wurden zwei Beschwerden im Verlauf des Verfahrens bereits aus formellen Gründen zurückgewiesen.

Umfassende Nachprüfung zu Verkehrs- und Umweltthemen

Aufgrund der vorgebrachten Beschwerden hat das BVwG eine Nachprüfung des komplexen Genehmigungsverfahrens angeordnet. Insgesamt wurden zu elf verschiedenen Fachbereichen gerichtliche Sachverständigengutachten eingeholt. Diese betrafen sowohl verkehrsspezifische Themen als auch die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und den Menschen. In insgesamt 17 Verhandlungsterminen wurden auch Fragen betreffend die Zuständigkeiten der belangten Behörden, der rechtlichen Einordnung des Projekts als Hochleistungsstrecke sowie der Alternativen aus Sicht des Naturschutzes geprüft.

Basierend darauf hat das Gericht im Laufe des Verfahrens Verbesserungsaufträge erteilt. Die Projektwerberin hat daraufhin Änderungen am Projekt vorgenommen und durch zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen vorgesehen. Nach intensiver Prüfung hat der erkennende Senat in seinem schriftlichen Erkenntnis entschieden, dass die vorgenommenen Anpassungen und die zusätzlichen Auflagen ausreichen, um die Umweltauswirkungen zu vermeiden, zu vermindern oder auch auszugleichen. Letztere betreffen insbesondere den Schutz der Gesundheit, der Biodiversität, des Bodens, des Klimas und der Landschaft. Im Ergebnis wurden die behördlichen Genehmigungen damit bestätigt und die Beschwerden abgewiesen.

Ordentliche Revision zugelassen

Nach Ansicht des BVwG hing die getroffene Entscheidung von einer Reihe von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ab. Beispielsweise ging es darum, wie die Auswirkungen auf bestehende Querungsmöglichkeiten, die mit dem Vorhaben unter Umständen verbunden sein können, etwa für Fußgänger:innen und Radfahrer:innen zu berücksichtigen waren. Daher wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

Das Erkenntnis vom 22.01.2026 finden Sie hier: Amtstafel des BVwG