Bundesverwaltungsgericht gibt Beschwerde von Camillo Stepanek statt

Im Verfahren um Camillo Stepanek hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds (K-SVF) aufgehoben. Der K-SVF hatte dem Beschwerdeführer zweimal finanzielle Beihilfe zugesprochen, einen Antrag auf Zuschuss zu Sozialversicherungsbeiträgen jedoch abgelehnt, da seine Werke nicht dem gesetzlich vorausgesetzten Kunstbegriff entsprechen würden. Das BVwG hat nun am 16.03.2026 entschieden, dass die zugrundeliegenden Gutachten unschlüssig sind, und der Beschwerde stattgegeben. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Künstler:innen können über den K-SVF Zuschüsse zu Sozialversicherungsbeiträgen sowie Beihilfen für Akutfälle beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Werke der Antragsteller:innen als Kunst im Sinne des K-SVF-Gesetzes bewertet werden. Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer insgesamt dreimal Leistungen aus dem K-SVF beantragt. Zweimal wurde ihm finanzielle Beihilfe gewährt.

Im Verfahren um den Zuschuss zum Sozialversicherungsbeitrag hat die Verfahrensleiterin aufgrund des Antrags die gesetzlich vorgeschriebene Kunsteigenschaft bei seinen Werken für strittig erachtet und daher sofort die Kurie mit dieser Frage befasst. Die Kurie und anschließend die Berufungskurie haben in ihren Gutachten entschieden, dass die Werke von Stepanek nicht dem gesetzlichen Kunstbegriff entsprechen würden. Der K-SVF lehnte wegen dieser fehlenden Grundvoraussetzung den Antrag per Bescheid ab. Dagegen wurde eine Beschwerde beim BVwG eingebracht.

Gutachten aus Sicht des BVwG unschlüssig

Aufgabe des BVwG war es, im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Verfahrensganges und den Bescheid des K-SVF zu entscheiden. Aus Sicht des Gerichts war nicht nachvollziehbar, warum die Kunsteigenschaft der Werke im nunmehrigen Beitragszuschussverfahren strittig war. Ebenso ging aus den Gutachten der Kurie und der Berufungskurie nicht schlüssig hervor, warum die Werke nicht als Kunst einzuordnen waren. Die Schlussfolgerungen in beiden Gutachten bestanden aus pauschalen und teils wiederholenden Aussagen ohne näheren Bezug zu den vorgelegten Werken und Unterlagen. Die Gutachten hätten daher aus Sicht des BVwG nicht vom K-SVF zur Entscheidung herangezogen werden dürfen. Ob die Werke als Kunst im Sinne des K-SVF-Gesetzes zu bewerten sind, war nicht Teil der Prüfung vor dem BVwG.

Erneute Entscheidung über den Antrag und Rechtsmittel

Der K-SVF hat nun erneut über den Antrag zu entscheiden. Da die ordentliche Revision nicht zugelassen wurde, besteht noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.