Bundesregierung muss Gutachten zu laufendem Gesetzesvorhaben nicht herausgeben
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat entschieden, dass das Bundeskanzleramt keine Auskunft zu einem Gutachten des Verfassungsdienstes erteilen muss. Konkret handelt es sich dabei um eine Stellungnahme rund um das laufende Gesetzesvorhaben, bei dem die Familienbeihilfe künftig mit der Sozialhilfe gegengerechnet werden soll. Aus Sicht des BVwG überwiegt in diesem Fall das Interesse der Bundesregierung – konkret der zuständigen Bundesministerinnen sowie des Bundeskanzlers – an einem ungestörten internen Entscheidungsprozess das Informationsinteresse des Antragstellers. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Im konkreten Fall betraf das Auskunftsbegehren eines Bürgers die Stellungnahme des Verfassungsdienstes zum Vorhaben, die Familienbeihilfe künftig mit der Sozialhilfe gegenzurechnen. Nachdem das Bundeskanzleramt die Auskunft verweigerte, erhob der Bürger als sogenannter Informationswerber die Beschwerde beim BVwG. Aus Sicht des Gerichts bedarf ein derartiges Gesetzesvorhaben einer umfangreichen und komplexen Abstimmung zwischen Bund und Bundesländern. Eine vorzeitige Veröffentlichung interner Einschätzungen und Informationen könnte sich dabei zweifellos negativ auf den Entscheidungsprozess auswirken.
Aus Sicht des BVwG liegt kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Veröffentlichung der Stellungnahme im laufenden Entscheidungsprozess vor. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Beschwerdeführer die Rolle eines „public watchdogs“ zukäme und die Information – im Falle der Herausgabe an den Informationswerber – auch tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht, um zu einer Debatte über das Gesetzesvorhaben beizutragen. Daher wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Da sich im vorliegenden Zusammenhang nach Ansicht des Gerichts keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergeben, wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
Zum Ausnahmetatbestand im Informationsfreiheitsgesetz
Mit dem Erkenntnis wendet das BVwG den im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vorgesehenen Ausnahmetatbestand an. Darin ist vorgesehen, dass Informationen, mit denen Entscheidungen in laufenden behördlichen und gerichtlichen Verfahren vorbereitet werden, der Geheimhaltung unterliegen. Dazu zählen auch Gesetzesvorhaben der Bundesregierung. Werden vorzeitig Informationen wie Entwürfe, Beratungsprotokolle oder Gutachten veröffentlicht, könnte dies den internen Entscheidungsprozess der Behörden oder Gerichte beeinträchtigen – außer das öffentliche Interesse daran überwiegt. Erst wenn der Entscheidungsprozess abgeschlossen ist, können die Informationen auf Antrag unter Umständen zugänglich gemacht werden
Erkenntnis vom 11.12.2025: RIS - W292 2326797-1 - Entscheidungstext - Bundesverwaltungsgericht (BVwG)