Bildungsdirektion Vorarlberg muss auf Anfrage keine Auskunft über Maturaergebnisse erteilen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat am 13.02.2026 entschieden, dass die Bildungsdirektion Vorarlberg keine Auskunft über angefragte Maturaergebnisse geben muss. Ein Journalist hatte 2024 einen Antrag nach dem damals gültigen Auskunftspflichtgesetz gestellt, um Reifeprüfungsergebnisse in Vorarlberg zu erfahren. Das BVwG hat nun den Bescheid der zuständigen Bildungsdirektion bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Im Jänner 2024 hatte ein Journalist ein Begehren nach dem damals gültigen Auskunftspflichtgesetz (heute ersetzt durch das Informationsfreiheitsgesetz) gestellt, um vom Bildungsministerium Zahlen über Ergebnisse der Reifeprüfung in Vorarlberg zu erhalten. Beantwortet wurde die ursprüngliche Anfrage zuständigkeitshalber durch die dortige Bildungsdirektion, die die Auskunft verwehrte. Im anschließenden Beschwerdeverfahren rief das BVwG den Verfassungsgerichtshof (VfGH) bzgl. einer Normenkontrolle einer im Bescheid angeführten Bestimmung des Bildungsdokumentationsgesetzes an. Der VfGH sprach in seinem Erkenntnis vom Oktober 2025 aus, dass diese verfassungswidrig war.

Im weiteren Verfahrensgang vor dem BVwG wurden mehrere Stellungnahmen eingeholt und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In seiner Entscheidung hat das BVwG die Beschwerde nun abgewiesen, da die angefragten Daten bei der Behörde nicht zur Verfügung standen, sondern als neue Informationen generiert hätten werden müssen. Gemäß des im Verfahren anzuwendenden Auskunftspflichtsgesetzes trifft die Behörde keine Pflicht zur arbeitsaufwändigen Informationsbeschaffung, auch nicht gegenüber einem Journalisten als sogenannten „public watchdog“.

Da die Entscheidung aus Sicht des Gerichts nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhing, wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht zugelassen. Als Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des BVwG kann der Beschwerdeführer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen binnen sechs Wochen außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.

Entscheidung vom 13.02.2026: RIS - W291 2298391-1 - Entscheidungstext - Bundesverwaltungsgericht (BVwG)