Behörde muss Projekt „Lithiumabbau Koralpe“ erneut prüfen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat den Bescheid der Kärntner Landesregierung für das Vorhaben „Lithiumabbau Koralpe“ aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Das Gericht verlangt, dass die Behörde eine umfassende Einzelfallprüfung über potenzielle Umweltauswirkungen vornimmt und basierend darauf erneut über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt entscheidet. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

Die Kärntner Landesregierung hatte im November 2024 mit Bescheid entschieden, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Projekt „Lithiumabbau Koralpe“ notwendig sei. Dagegen erhoben insgesamt acht Parteien zulässig Beschwerde an das BVwG: Der Umweltanwalt für das Land Steiermark, der Kärntner Naturschutzbeirat, der Wasserverband Koralm, die Stadtgemeinde Deutschlandsberg, die Marktgemeinde Frantschach und drei Umweltorganisationen.

Das BVwG geht davon aus, dass es sich beim geplanten Projekt um eines der größten, wenn nicht das größte Untertagbauvorhaben in Österreich handelt. Im österreichischen UVP-Gesetz ist eine verpflichtende Prüfung der Umweltverträglichkeit erst ab einem gewissen Schwellenwert vorgesehen, der sich ausschließlich auf die über Tage verwendete Fläche bezieht. Weitere Arbeitsprozesse wie etwa die Verarbeitung (im vorliegenden Fall unter Einsatz von Chemikalien) und damit einhergehende potenzielle Umweltauswirkungen werden nicht miteinbezogen.

Das BVwG sieht darin eine unzureichende Umsetzung der europäischen UVP-Richtlinie im österreichischen Gesetz. Daraus ergibt sich, wie auch die Rechtsprechung des EuGH bestätigt, eine unmittelbare Wirkung der Bestimmungen der UVP-Richtlinie auf nationaler Ebene. Mit Beschluss vom 23.11.2025 hat das BVwG daher entschieden, dass die Kärntner Landesregierung eine sogenannte „große“ Einzelfallprüfung vornehmen muss, in der die Auswirkung auf alle Schutzgüter des UVP-Gesetzes untersucht werden sollen. Stellt die Behörde fest, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist das Vorhaben einer UVP zu unterziehen.

Bisher gibt es keine Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte dazu, ob die konkrete Bestimmung des österreichischen UVP-Gesetzes den europarechtlichen Vorgaben entspricht und wie diese auszulegen ist. Daher wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen.