BVwG hebt Genehmigungsentscheidungen in Zusammenhang mit dem Vorhaben „Schleife Ebenfurth“ wegen Unzuständigkeit teilweise auf
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) teilkonzentrierten Genehmigungsentscheidungen der (damaligen) Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (des nunmehrigen Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur), der Niederösterreichischen Landesregierung und der Burgenländischen Landesregierung nach dem Dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für ein von der ÖBB Infrastruktur AG bei diesen Behörden eingereichtes, als „Ebenfurth, Errichtung Schleife“ bezeichnetes Vorhaben zum Teil wegen Unzuständigkeit der genannten Verwaltungsbehörden aufgehoben. Nicht von der Aufhebung betroffen sind bauliche Maßnahmen, die nach der Einreichung an der „Pottendorfer Linie“ selbst gesetzt werden sollen, etwa Neuerungen bei den Gleisanlagen wie auch ein neuer Bahnhof „Ebenfurth“.
Gegen die erwähnten Genehmigungsentscheidungen hatten unter anderem der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (nunmehr die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) als Verkehrsarbeitsinspektorat, eine Bürgerinitiative sowie mehrere Privatpersonen Beschwerden erhoben.
Der zuständige Richtersenat des BVwG kam zum Schluss, dass für die Teile des Vorhabens, mit denen insbesondere eine neue Trasse der Eisenbahnstrecke in Richtung Neufeld an der Leitha errichtet werden sollte, den zuvor genannten Behörden keine Zuständigkeit zukam, teilkonzentrierte Entscheidungen zu treffen. Das BVwG hat auch Beschwerden einzelner beschwerdeführender Parteien mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung zurückgewiesen. Inhaltlich noch unerledigt sind jene Beschwerden, die sich gegen die nicht von der Aufhebung betroffenen Maßnahmen des Vorhabens richten.
Erkenntnis vom 26.06.2025, W270 2284761-1/78E, W270 2304420-1/28E, W270 2307852-1/23E