BVwG fällt erste Entscheidungen zum Informationsfreiheitsgesetz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat erstmals über Auskunftserteilungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entschieden. Nachdem in einem Fall der Antragssteller die angefragten Informationen noch während des laufenden Verfahrens erhalten hatte, wurde das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt. Wegen der offenen Rechtsfrage über eine inhaltliche Prüfung möglicher Rechtswidrigkeiten wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zugelassen. Auch in einem weiteren IFG-Verfahren hat das BVwG bereits eine Entscheidung getroffen.
Ausgangspunkt für die erste Entscheidung war die Anfrage eines Journalisten an ein staatsnahes Unternehmen. Kern der Anfrage war die Auskunft über die Vergabe von Förderungen an Betriebe. Das staatsnahe Unternehmen verlängerte die Frist zur Beantwortung von vier auf acht Wochen, um die Betroffenen vorab anzuhören.
Vor Ablauf der durch das staatsnahe Unternehmen verlängerten Frist stellte der Journalist einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das BVwG und begehrte, dass sowohl die Verspätung der Auskunft als auch die Vorabinformation der Betroffenen als rechtswidrig festgestellt werden. Dies würde sein Recht auf investigative Arbeit als „public watchdog“ verletzen.
Das Gericht hat in einem solchen Verfahren zu prüfen, ob die begehrte Information zu gewähren ist. Nimmt das Gericht eine solche Verpflichtung an, ist nach Ansicht des BVwG ein Leistungsauftrag an den Informationspflichtigen zu erteilen. Im konkreten Fall beantwortete das staatsnahe Unternehmen noch während des laufenden Verfahrens vor dem BVwG die Anfrage des Journalisten. Damit wurde der Zweck des Verfahrens, die Erteilung der Information, erreicht und das BVwG stellte das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit mit Beschluss ein. Eine inhaltliche Prüfung möglicher Rechtswidrigkeiten ist somit aus Sicht des BVwG rechtlich nicht (mehr) möglich. Die diesbezüglichen Anträge wurden daher zurückgewiesen.
Bisher gibt es zur Rechtsfrage, ob das BVwG eine inhaltliche Prüfung auf rechtswidrige Nichtgewährung vornehmen hätte müssen, obwohl die Auskunft schließlich erteiltet wurde, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), da das IFG erst seit 01.09.2025 in Kraft ist. Daher wurde die Revision an den VwGH zugelassen.
Auch in einem weiteren Verfahren im Zusammenhang mit dem IFG hat das BVwG bereits eine Entscheidung getroffen. Ein staatsnahes Unternehmen hatte einem weiteren Journalisten die angefragte Auskunft noch vor Ablauf der vierwöchigen Frist verweigert. Der Antrag des Journalisten auf Entscheidung der Streitigkeit an das BVwG wurde am 11.11.2025 mit Beschluss wegen Verspätung zurückgewiesen.
Denn aus Sicht des Gerichts beginnt die ebenfalls vierwöchige Frist eines solchen Antrags an das BVwG bereits ab dem Moment zu laufen, an dem die anfragende Person von der informationspflichtigen Stelle erfährt, dass sie die Auskunft nicht erteilen wird. Andernfalls würde es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Fristverlängerung kommen. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu der noch keine Rechtsprechung des VwGH existiert. Daher wurde auch hier die Revision an den VwGH zugelassen.
Erkenntnis vom 10.11.2025: RIS - W176 2322793-1 - Entscheidungstext - Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
Erkenntnis vom 11.11.2025: RIS - W274 2323801-1 - Entscheidungstext - Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
Zum Informationsfreiheitsgesetz:
Das IFG ist seit 1.9.2025 in Kraft und hat zum Ziel, die Transparenz in der Verwaltung zu fördern. Geregelt sind darin sowohl proaktive Informationspflichten von Behörden und staatlichen Institutionen als auch ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen. Wird eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, kann dies für den Bereich der Bundesverwaltung vor dem BVwG vorgebracht werden. Das BVwG entscheidet dann, ob und in welchem Umfang die Information erteilt werden muss.