BVwG bestätigt Datenschutz-Straferkenntnis in Höhe von 1.650.000€ teilweise
Nachdem die Datenschutzbehörde gegen ein Unternehmen in Wien wegen falsch adjustierter Sicherheitskameras in einer Filiale in Wien eine Geldbuße in Höhe von 1.500.000 € und Verfahrenskosten in Höhe von 150.000 € verhängt hatte, bestätigte das BVwG im Beschwerdeverfahren die Entscheidung der Behörde teilweise. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde zugelassen und vom Unternehmen erhoben.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine anonyme Anzeige bei der Datenschutzbehörde im Frühjahr 2022. Der Verdacht bestand, dass die Videoüberwachung an einem der Verkaufsstandorte des Unternehmens Kundinnen und Kunden beim Bezahlvorgang samt PIN-Eingabe und zahlreiche Personen im Außenbereich erfassen würde. Die Behörde leitete daraufhin ein Prüfverfahren ein. Noch während des Verfahrens hängte das Unternehmen einige Kameras ab und änderte die Erfassungsbereiche, wodurch die Behörde das weitere Verfahren einstellte.
Wegen der bis dahin erhobenen Ermittlungsergebnisse leitete die Datenschutzbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren ein und verhängte im August 2024 eine Geldbuße in Höhe von 1.500.000 € sowie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150.000 €. Das Unternehmen erhob dagegen Beschwerde an das BVwG.
Nach einem umfassenden Beweisverfahren mit vier Verhandlungsterminen fällte der aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichter:innen bestehende Senat am 25.7.2025 seine Entscheidung:
- Zwei der drei Kameras im Kassenbereich erfassten die PIN-Eingabe beim Bezahlvorgang nicht, da die Kundinnen und Kunden die Eingabetastatur mit ihrem Körper verdeckten. Daher wurde der Beschwerde in Bezug auf diese Kameras stattgegeben und das Strafverfahren eingestellt.
- Eine Kamera im Kassenbereich erfasste im Tatzeitraum von zwei Monaten die PIN-Eingabe von mehreren Hundert Kundinnen und Kunden und speicherte diese Daten für 72 Stunden. Dabei handelte es sich aus Sicht des Senats klar um einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht, weshalb die Beschwerde betreffend dieser Kamera abgewiesen wurde.
- Mehrere Kameras im Außenbereich erfassten aufgrund der exponierten Lage der Filiale während des Tatzeitraums teilweise mehr als zehntausend Personen. Das BVwG erachtete die Grundrechte und das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der erfassten Personen als höher als die Interessen des Unternehmens. Zusätzlich verhielt sich das Unternehmen grob fahrlässig, weil es die Kameras bereits in Betrieb genommen hatte, bevor sie ihre Erfassungsbereiche datenschutzrechtlich geprüft hatte. Weiters, weil sie eine erforderliche Privatzonenmaskierung der Erfassungsbereiche entweder erst nach Kenntnis über die anonyme Anzeige in Auftrag gegeben hat oder – der genaue Hergang konnte nicht mehr festgestellt werden – sie zwar bereits davor ein externes Unternehmen mit der Einrichtung der Erfassungsbereiche beauftragt hatte, der Auftrag aber nicht durchgeführt wurde, was sie nicht überprüft hatte. Daher wurde auch betreffend dieser Kameras die Beschwerde abgewiesen.
Ebenfalls bestätigte das BVwG die Höhe der Geldbuße samt Kosten von insgesamt 1.650.000 € auf Grund des mittelschweren Verstoßes gegen die DSGVO vor dem Hintergrund des hohen Umsatzes des Unternehmens als wirksam, abschreckend und verhältnismäßig.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zugelassen, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kumulationsprinzip des Art 83 Abs 3 DSGVO fehlt, nämlich nach welchen Kriterien zu unterscheiden ist, ob gleiche oder miteinander verbundene Verarbeitungsvorgänge iSd Art 83 Abs 3 DSGVO vorliegen. Weiters fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit die Bestimmungen zur Bildverarbeitung (§§ 12 f DSG) mangels Öffnungsklausel gegen die DSGVO verstoßen und damit in ihrem Anwendungsbereich unanwendbar sind. Das Unternehmen nützt dieses Rechtsmittel und hat Revision an den VwGH erhoben. Bis zur Entscheidung wurde der Revision eine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erkenntnis vom 25.7.2025: RIS - W258 2299744-1 - Entscheidungstext - Bundesverwaltungsgericht (BVwG)